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Aktuelle Entscheidungen zum Recht der Bürgermeister, sich zu äußern

04.03.201909:55 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Aktuelle Entscheidungen zum Recht der Bürgermeister, sich zu äußern
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Parteien, Fraktionen und Abgeordnete im Äußerun
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Parteien, Fraktionen und Abgeordnete im Äußerun

(openPR) Oberbürgermeister von Bonn darf sich zu Bürgerentscheid äußern!

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 18. April 2017 zum Aktenzeichen 4 L 1613/17 einen Eilantrag des Bürgerbegehrens „Kurfürstenbad bleibt!“, mit dem das Bürgerbegehren erreichen wollte, dass sich der Oberbürgermeister der Stadt Bonn nicht mehr zum Bürgerbegehren auf der Internetseite der Stadt Bonn äußern darf.



In der Bundesstadt Bonn besteht bis Freitag, 21. April 2017, 24.00 Uhr, die Möglichkeit, im Rahmen eines Bürgerentscheids über die Frage „Soll das Kurfürstenbad erhalten, wieder nutzbar gemacht und saniert werden?“ mit Ja oder Nein abzustimmen.

Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht meint, dass der Oberbürgermeister nicht im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bürgerentscheids einem Neutralitätsgebot, wie bei Wahlen, unterliege.

Im Gegenteil könne er sogar gehalten sein, wertend Stellung zu nehmen. Diese Befugnis habe er nicht überschritten. Insbesondere seien seine Äußerungen entgegen der Auffassung der des Bürgerbegehrens weder unsachlich noch irreführend.

Oberbürgermeisterin von Köln darf sich nicht mehr zum Bundesparteitag der AfD in Köln äußern!

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einstweiliger Anordnung vom 30. März 2017 der Stadt Köln zum Aktenzeichen 4 L 750/17 untersagt, ein Word-Dokument mit einem darin enthaltenen persönlichen Statement von Oberbürgermeisterin zum geplanten Bundesparteitag der AfD erneut zu verbreiten.

Das Verwaltungsgericht meint, dass die Oberbürgermeisterin zwar befugt ist, sich im politischen Meinungskampf zu dem geplanten Parteitag auch pointiert kritisch zu äußern. Bei einer solchen Äußerung dürfe sie aber nicht auf städtische Personal- oder Sachmittel zurückgreifen, die ihr zur Erfüllung amtlicher Aufgaben zur Verfügung stünden. Denn diese Mittel würden grundsätzlich von allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre politischen Anschauungen erbracht und dürften daher nicht für die Teilnahme am politischen Wettbewerb zugunsten oder zulasten einer bestimmten Partei eingesetzt werden. Andernfalls werde das Recht der Parteien auf gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung verletzt. Das Neutralitätsgebot sei hier nicht eingehalten worden, weil städtische Mitarbeiter an der Erstellung des Statements dienstlich mitgewirkt hätten.

Für weitere Fragen zur Parteienrecht, Kommunalrecht und Recht der Bürgerbegehren stehe ich Ihnen gern auf meiner Homepage, per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung!

Mehr Informationen auf: http://www.jura.cc

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