(openPR) Bereits die 82. Kammer des LG Augsburg urteilte mehrfach, dass die VW-Kaufverträge wegen Verstoßes gegen die EU-Vorschriften nichtig seien und zurückabgewickelt werden müssen.
Konsequent ist es, dass das LG Augsburg jetzt auch die die weiteren EU-Vorschriften und die EU-Rechtsprechung ernst nimmt und besonders klug und vorbildlich entschieden hat, dass Betrugsdiesel gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurückgegeben werden können (Urteil vom 14. November 2018, Az. 021 O 4310/16).
Das ist nicht nur mutig (wie die FAZ am 25.11.18 meint), sondern auch besonders klug, wie Rechtsanwalt Schmidt meint, der selbst Richter war:
Vor dem VW-Skandal spielte eine Nutzungsentschädigung bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag keine große Rolle, weil Rücktrittsklagen meist schon kurze Zeit nach dem Kauf erhoben wurden und Laufleistungen der PKW deshalb i.d.R. sehr gering waren, so dass Nutzungsentschädigungen nicht ins Gewicht fielen.
Anders ist das bei den Betrugsdieseln. Der Abgasbetrug ist erst Jahre nach dem Kauf aufgeflogen. Legt man die von VW zitierte alte Rechtsprechung zugrunde, wonach ein PKW mit einer Laufleistung schon ab 200.000 km einen Wert von Null haben kann nach Abzug der Nutzungsentschädigung, dann wird die Absurdität dieser nicht mehr zeitgemäßen Rechtsprechung auch jedem Laien bewußt. Ein effektiver Rechtsschutz ist damit nicht gewährleistet. Da aber ein solcher in einer hochtechnisierten Gesellschaft notwendig geworden ist, wird die Rechtsprechung des LG Augsburg künftig sehr wahrscheinlich auch von Obergerichten, spätestens vom EuGH, bestätigt werden.
Die Aussichten, dass VW mit seiner Rechtsauffassung langfristig Erfolg haben wird, sind sehr gering. In der Zwischenzeit treibt VW die Kläger weiterhin durch die Instanzen in der Hoffnung, dass durch Zeitablauf nach hohen Laufleistungen nur geringe Rückzahlungsverpflichtungen erreicht werden.
Justizverwaltungen fördern indirekt eine solche Strategie des VW-Konzerns, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Gerichte mit ausreichend Personal ausgestattet werden, um rasche Urteile zu ermöglichen. Wenn ein Kläger mehr als 2 Jahre wegen Personalmangels auf ein erstinstanzliches Urteil warten muss - wie beim LG Braunschweig, Az. 11 O 115/17 - dann hat die Politik erneut versagt.







