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Insolvenzantrag der Bafin über Reithinger - Die Folgen

25.09.200615:28 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Privatbank Reithinger setzte sich sogleich wortreich zur Wehr: Einen Tag nach der Feststellung des Entschädigungsfalls und dem gleichzeitigen Insolvenzantrag der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) ließ das Kreditinstitut am 15. September 2006 seine Stellungnahme verbreiten: "... Die BaFin hat die Überschuldung der Bank durch Maßnahmen, die nicht vom Bescheid über die Schließung der Bank gedeckt sind, herbeigeführt. Sie hat der Privatbank Reithinger die Möglichkeit genommen, sich mit Rechtsmitteln gegen die Maßnahmen der BaFin zur Wehr zu setzen. Und sie hat dafür gesorgt, dass seit Schließung der Bank keine ordnungsgemäße Verwaltung stattfinden konnte, weshalb sich eine Prüfung durch Übernahmeinteressenten schwierig und langwierig gestaltet. Vor allem aber hat sie es forciert, dass die Überschuldung der Bank durch die eingesetzten Geschäftsleiter festgestellt wird, ohne dass diese über aktuelles und belastbares Zahlenmaterial verfügen."



Die These also: Schuld sind mal wieder die anderen. Nicht alle werden die Einschätzung teilen, aber die Strategie des Gegenangriffs ist gar nicht abwegig, weil nach jüngeren Presseberichten offenbar auch bei der BaFin nicht immer nach den Regeln der Kunst gearbeitet wird. Die einzig wichtige Frage stellt Reithinger jedoch selbst: "Kann der erwartete Anlegerschaden noch verhindert werden?" Die eigene Antwort: "Es gibt Übernahmeinteressenten, die bereit sind, die Bank zu übernehmen und zusätzliches Eigenkapital einzubringen. Der Kaufvertrag mit dem Eigentümer ist unterschriftsreif. (...)". Auch hier wird so mancher Skeptiker Zweifel äußern. Darüber kann jetzt jahrelang vor den Verwaltungsgerichten gerungen werden. Ob die Bank nun Opfer eines Mordanschlags wurde oder Selbstmord begangen hat, ist ohne Bedeutung für die Kunden. Unabhängig von der Frage nach Übernahme oder Insolvenz, werden die meisten Anleger momentan nur an einem interessiert sein: Wie bekomme ich mein Geld zurück? Die Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin hat zur Folge, dass Anleger durch die EdB (Entschädigungseinrichtung deutscher Banken) GmbH entschädigt werden. Die Mitgliedschaft in diesem gesetzlichen Sicherungssystem beruht auf dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG). Sie erstreckt sich gemäß § 4 ESAG auf Einlagen des Gläubigers oder auf ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Konkret sind dies hauptsächlich Kontoforderungen aus Festgeldanlagen, Girokonten und Sparbüchern sowie Forderungen, die in einer Urkunde verbrieft worden sind (dies wäre etwa bei Namensschuldverschreibungen der Fall). Konten bei Reithinger können demnach gekündigt und über die EdB liquidiert werden. Die Sache hat einen Haken: Die Sicherung durch die EdB deckt nur 90% der Einlagen ab, maximal aber 20.000 Euro. Für die meisten Kleinanleger dürfte die Pleite deshalb zwar trotz ihrer Verluste insgesamt gerade noch einmal glimpflich ausgegangen sein, wer dem Kreditinstitut aber wesentlich mehr Geld anvertraut hat, muss den Differenzbetrag im Insolvenzverfahren geltend machen. Dies ist die einzig verbleibende Option, die zudem mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden ist. Noch ist nicht einmal geklärt, ob das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird (und auch diese Frage wird einige Zeit in Anspruch nehmen). Eine volle Entschädigung wäre für Geldanleger und Sparer möglich gewesen, wenn Reithinger weiterhin dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angehört hätte. Dieser ist eine Art Garantiefonds der deutschen Kreditwirtschaft auf freiwilliger Basis, dem die meisten deutschen Banken angehören, die etwas auf sich halten. Durch ihn sind Kundenguthaben bis zur Höhe von 30 Prozent des des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank zum Zeitpunkt des letzten Jahresabschlusses gesichert - ein zwar auch begrenzter, insgesamt aber erheblich höherer Betrag als nach gesetzlichen System. Reithinger war aus dem Einlagensicherungsfonds im September 2002 ausgetreten. Diese unternehmerische Entscheidung rächt sich nun für Geldanlagen, die nach dem Austritt geleistet wurden (zuvor getätigte genießen Bestandsschutz). Reithinger hat außerdem in großem Stil Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben. Diese Entscheidung hat nun ebenfalls böse Folgen, weil dies keine Wertpapiere im Sinne der zitierten ESAG-Vorschrift sind. Für sie besteht überhaupt keine Sicherung; auch hier sind die Gläubiger auf das Insolvenzverfahren angewiesen. Wen es tröstet: Auch nach dem System des Einlagensicherungsfonds wären Inhaberschuldverschreibungen nicht geschützt gewesen. Bleibt das Thema Kredite. Allgemein müssen Kreditschuldner Forderungen ihres insolventen Gläubigers natürlich weiterhin bedienen. Aber Darlehen, die Reithinger zur Finanzierung eines Immobilienfonds oder sonstiger Anlagemodelle ausgereicht hatte, könnten unwirksam sein. Dies gilt vor allem für Fondsbeteiligungen beim DBVI. Inhaber kreditfinanzierter Fondsanteile sollten anwaltlich prüfen zu lassen, ob nicht eine komplette Rückabwicklung des Kredites möglich ist. In diesem Fall wird der Anleger von der Tilgungs- und Rückzahlungspflicht frei, kann sich von seinen wertlosen Fondsanteilen trennen und etwaige Tilgungsleitungen gegen Reithinger zurückfordern. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird er für diese Forderungen ebenfalls auf das Insolvenzverfahren angewiesen sein, weil mit diesen Zahlungen keine Einlagen getätigt wurden. In keinem Fall sollten derartige Kreditforderungen ungeprüft bedient oder abgelöst werden.

Unsere Kanzlei ist bereits in der Vergangenheit erfolgreich gegen die Privatbank Reithinger vorgegangen: Vor dem LG Wuppertal haben wir am 13. März 2006 ein Urteil (AZ: O 227/05) erstritten, in dem Reithinger verurteilt wurde, einer Genossin der Euranova e.G. die Leistungen auf ein Darlehen zurückzuerstatten. Die Euranova e.G. war mit folgendem Beteiligungskonzept auf dem Markt gegangen: Die Einlageverpflichtung der Genossen sollte durch eine gleichzeitige Darlehensaufnahme bei Reithinger ermöglicht werden. Bei Berechnung der Rückzahlung des Darlehens wurden die Eigenheimzulageleistungen des Staates mit eingerechnet. Diese ließ sich die Reithinger bereits zuvor abtreten und forderte sie unmittelbar vom Finanzamt. Die Anleger verschaffen sich auf diese Weise allerdings kein selbst genutztes Wohneigentum, sondern wollten aus einem späteren Verkauf ihrer Genossenschaftsanteile nach Ablauf der Forderungsfrist den Aufbau privaten Vermögens betreiben. Das Finanzamt erkannte unter diesen Voraussetzungen die Forderungswürdigkeit der Genossenschaft im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes ab. Reithinger hatte sich bereits einige Eigenheimzulageleistungen vom Finanzamt abtreten lassen. Das Finanzamt forderte diese Leistungen auch zurück, jedoch nicht von Reithinger, sondern den Anlegern.- Das Landgericht Wuppertal wendete die Grundsätze des Bundesgerichtshofes zur Rückabwicklung verbundener Geschäfte hier zugunsten des Genossen an und kam zu dem Schluss, dass ein verbundenes Geschäft zwischen dem Darlehensvertrag und dem Genossenschaftsbeitritt vorlag, innerhalb dessen nicht ordnungsgemäß über ein Haustürwiderrufsrecht aufgeklärt wurde. Demzufolge konnte der Kläger auch seine Willenserklärungen bezüglich des Darlehensvertrages und des Genossenschaftsbeitritts widerrufen und seine gesamten Zahlungen von Reithinger zurückfordern. Dies umfasste auch die Zahlungen der Eigenheimzulage, die an Reithinger geflossen waren und die der Kläger an sein Finanzamt weiterzuleiten hatte.

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