(openPR) Düsseldorf, 27.02.2003 - ARAG Experten weisen darauf hin, dass ab 1. März das neue Versicherungsjahr für Mopeds und Mofas beginnt. Dann werden die alten schwarzen durch neue blaue Kennzeichen ersetzt. Wer den Termin verschwitzt und weiterhin mit dem alten Kennzeichen fährt, verliert seinen Haftpflichtschutz und macht sich zudem strafbar. Das neue Versicherungskennzeichen müssen alle Kleinkrafträder wie Mofas und Mopeds tragen, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Kilometer pro Stunde fahren können. ARAG Experten verweisen auf die Dringlichkeit der neuen Kennzeichen, denn bei einem selbst verschuldeten Unfall ersetzt in der Nachhaftungszeit zwar die Versicherung und danach die Verkehrsopferhilfe den Schaden des Opfers, doch sie können sich das Geld vom Unfallverursacher zurück holen.
Brandgefahr bei Elektrogeräten
Die Mahnung, Elektrogeräte wie Fernseher, Computer oder Videoapparate nicht im Stand-by-Betrieb laufen zu lassen, hängt meist mit Stromsparen zusammen. Doch es gibt einen viel triftigeren Grund, alle Geräte, die nicht benutzt werden, ganz abzuschalten: latente Brandgefahr. ARAG Experten informieren, dass es durchaus auch im Stand-by-Betrieb zu einer Überhitzung oder zu Kabelbrand kommen kann. Bei immerhin 50 Prozent aller Haushaltsbrände sind zu heiß gelaufene oder defekte Elektrogeräte die Ursache. ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Zeitungen, Bücher, Decken und ähnliche Gegenstände nichts auf dem Fernseher zu suchen haben, denn verdecken sie den Lüftungsschacht des Gerätes, kann das zum Wärmestau und damit zum gefährlichen Kabelbrand führen. Um im Brandfall einen Kurzschluss zu verhindern, darf auf keinen Fall mit Wasser gelöscht werden. Entweder man erstickt die Flammen mit einer Decke oder man rückt ihnen mit einem Feuerlöscher zu Leibe. Dessen Funktionstüchtigkeit sollte man alle zwei Jahre überprüfen lassen.
Nichtraucherplatz im Flieger
Wer sicher gehen möchte, im Flugzeug nicht in den Raucherreihen zu sitzen, sollte sich laut Auskunft von ARAG Experten schon bei der Buchung einen Nichtraucherplatz reservieren. Ansonsten besteht kein Anspruch auf einen Sitzplatz in der rauchfreien Zone. Nach richterlicher Auffassung verletzt eine Fluggesellschaft in keiner Weise ihre Schutzpflicht, wenn sie wegen der Auslastung nur noch Plätze im Raucherbereich vergeben kann. ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall, in dem ein Passagier die Fluggesellschaft zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagte, weil diese ihm auf einem Langstreckenflug nur noch einen Raucherplatz geben konnte. Das Argument, er sei gesundheitlich so schwer angeschlagen gelandet, dass ihm am Urlaubsort ein Tag Bettruhe vom örtlichen Arzt verordnet wurde, ließen die Richter nicht gelten. Die Begründung: Wer nicht zwischen Rauchern sitzen will, muss selbst und frühzeitig Vorsorge treffen und entsprechende Plätze reservieren (LG Darmstadt, AZ: 13 O 267/01).
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