(openPR) Pauschalwerte für Heizkosten sind rechtswidrig
Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Antragstellerinnen nach derzeitiger Einschätzung einen Anspruch auf die Übernahme ihrer ungekürzten Heizkosten in Höhe von 75 Euro für den Gasabschlag an die Stadtwerke E aus § 22 Abs. 1 SGB II haben dürften. Die von der Antragsgegnerin praktizierte Kürzung auf von der Anzahl der Bewohner abhängige Pauschalwerte (hier: 46,50 Euro für zwei Personen) ist nach der derzeitigen Auffassung des Gerichts rechtswidrig.
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Übernahme ihrer Heizkosten in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Beheizung ihrer Wohnung, soweit diese angemessen sind.
Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizkosten aus den von den Energieversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen. Da die in einer konkreten Unterkunft notwendigen Heizkosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen – wie z. B. baulichem Zustand und Lage der Wohnung sowie Alter der Heizungsanlage – spricht nämlich eine Vermutung der Angemessenheit für die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen.
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Bei erhöhten Stromkosten der Unterkunft ist Umzugsgrund gegeben:
SG Düsseldorf S 35 AS 185/06 ER vom 05.09.2006, zur Übernahme der Umzugskosten gemäss §22 Absatz 2 und 3 SGBII, wenn der HS eine Unterkunft bewohnt, welche mit Strom beheizt wird und der Verbrauch 40 Prozent höher ist gegenüber einer normalen Wohnung, zur Frage, ob gesundheitl. Gründe einen Umzug befürworten.
Das Gericht sieht ein Umzugserfordernis aber jedenfalls in den erhöhten Stromkosten, die die Antragstellerin in der bisherigen Wohnung zu zahlen hat. Nach überschlägiger Betrachtung sind die Stromkosten um etwa 40 % höher als bei einem gewöhnlichen Ein-Personen-Haushalt. Dies dürfte in der Tat damit begründet sein, dass die Antragstellerin zusätzlich mit Strom heizt. Die Antragsgegnerin wäre eigentlich verpflichtet, den Teil der Stromkosten die durch Heizen entstehen zu übernehmen. Da die Antragsgegnerin in der Vergangenheit hierzu nicht bereit war und offenbar bis heute nicht ist, müsste die Antragstellerin - bei weiterem Bewohnen der bisherigen Wohnung - die Stromkosten aus ihrer Grundleistung bezahlen. Dies erscheint dem Gericht nicht zumutbar, weil dies die zum Leben der Antragstellerin erforderlichen Mittel schmälert.
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Zeiten der Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung hat die Beschäftigung von Aussiedlern in sowjetischen Kolchosen ab dem Jahr 1965 rentensteigernd als nachgewiesene Beitragszeit zu berücksichtigen, weil Kolchosemitglieder seit dem 01.01.1965 beitragspflichtig zum Zentralfonds für die Sozialversicherung der Kolchosebauern waren.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer seit 1993 in Deutschland lebenden Spätaussiedlerin, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) eine Altersrente für Frauen bezieht. Auf die Klage der in Brilon wohnenden Rentnerin verurteilte das Sozialgericht die DRV, die Zeit der Mitgliedschaft in einer Kolchose von 1965 bis 1993 als nachgewiesene Beitragszeit in vollem Umfang (sog. 6/6-Anrechnung) der Rentenberechung zu Grunde zu legen. Die Klägerin habe als Spätaussiedlerin nach dem Fremdrentengesetz Anspruch darauf, dass ihre in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Beitragszeit einer entsprechenden Beitragszeit in Deutschland gleichgestellt werde.
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