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Die Anzeigepflicht in der Berufsunfähigkeit

09.01.201816:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Um sich der Leistungspflicht zu entziehen versuchen einige Berufsunfähigkeitsversicherungen den Versicherten eine sog. Verletzung der Anzeigepflicht unterzuschieben. Im Klartext verweigern die Versicherung Leistungen aufgrund dessen, dass der Versicherte wichtige Mitteilungen nicht gemacht hätte.
Die Mitteilungspflicht des Versicherten
Die Anzeigepflicht umfasst sowohl die Mitteilung vor Vertragsbeginn als auch solche Mitteilungen nach Vertragsbeginn. Zunächst stellt sich jedoch die Frage, welche Umstände der Versicherte überhaupt mitzuteilen hat.

Mitteilungspflicht im Einzelnen

Nach dem neuen § 19 VVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet die „ihm bekannten Gefahrumstände mitzuteilen, welche für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.“ Dies bedeutet, dass der Versicherte im Gegensatz zu der Regelung vor 2007 grundsätzlich nur die Tatsachen und Umstände mitzuteilen hat, nach welchem der Versicherer im Antragsformular explizit gefragt hat. Über Umstände, auch solche wie chronische Krankheiten, muss der Versicherte keine Auskunft geben, wenn danach im Versicherungsantrag nicht gefragt wurde. Ziel dieser Neuregelung war es, das Risiko für die Versicherten zu verringern.
In älteren Verträgen konnte die vorvertragliche Anzeigeplicht des Versicherten weiter gefasst sein. So konnte sich die Anzeigepflicht auch auf nicht gestellte aber für den Versicherer „erhebliche“ Umstände erstrecken. Die Folge war, dass der Versicherte das Risiko zu tragen hatte alle Umstände mitzuteilen die für die Versicherung erheblich sind. Da der Versicherte jedoch im Regelfall keine Kenntnis darüber besitzt, welche Umstände für die Versicherung erheblich sind, war der Versicherte somit gezwungen quasi alle erdenklichen Umstände bezüglich seiner Berufsfähigkeit mitzuteilen. Dies konnte im Einzelfall sogar so weit gehen, dass der Versicherte auch Krankheiten mitzuteilen hatte, welche noch nicht das Stadium der Behandlungsbedürftigkeit erreicht hatten. Chronische Krankheiten, auch wenn im Versicherungsantrag danach nicht gefragt wurde, musste der Versicherer mitteilen. Unterlies der Versicherte die Anzeige von erheblichen Umständen sieht er sich schnell dem Vorwurf der arglistigen Täuschung ausgesetzt.

Der Vorwurf der Versicherungen

Aber auch bei neueren Verträgen versuchen einige Versicherungen sich bei unterbliebener Anzeige „erheblicher Umstände“, mit dem Vorwurf der arglistigen Täuschung der Leistungspflicht zu entziehen. Hierbei ist jedoch zu differenzieren. Sowohl für ältere als auch neuere Verträge gilt: besteht zwischen dem nicht angezeigten Umstand und der später eintretenden Berufsunfähigkeit keinerlei Kausalität, so ist die Versicherung dennoch zur Leistung verpflichtet. Besteht hingegen eine Kausalität zwischen dem nicht mitgeteilten Umstand und der später eintretenden Berufsunfähigkeit so lässt auch dies die Leistungspflicht nicht pauschal entfallen. Vielmehr obliegt es hier der Versicherung nachzuweisen, dass der nicht mitgeteilte Umstand für die Versicherung tatsächlich erheblich ist. Sofern dieser Beweis nicht gelingt, bleibt die Leistungspflicht bestehen.

Kurz zusammengefasst

Die Frage die sich also stellt ist, hätte die Versicherung den Vertrag, so wie er geschlossen wurde, auch mit der Mitteilung „erheblicher Umstände“ geschlossen oder nicht. Wenn ja, dann ist die Versicherung auch zur vertragsgemäßen Leistung verpflichtet. Wenn nein, dann bleibt die Leistungspflicht der Versicherung auch dann bestehen, wenn zwischen dem nicht mitgeteilten Umstand und der Berufsunfähigkeit keine Kausalität besteht.

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