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Die steuerliche Behandlung einer gemeinnützigen GmbH

11.12.201709:15 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Die steuerliche Behandlung einer gemeinnützigen GmbH
Rechtsanwalt Torsten Hildebrandtl
Rechtsanwalt Torsten Hildebrandtl

(openPR) Für den ein oder anderen mag es merkwürdig klingen, aber auch eine GmbH kann gemeinnützig sein. Als juristische Person des Privatrechts ist ihr unternehmerischer Zweck in der Regel auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. Aus dem Umkehrschluss des § 4 Satz 2 GmbHG ergibt sich aber, dass auch eine gemeinnützige GmbH existiert. Dort heißt es, verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung "gGmbH" lauten, was wiederrum für gemeinnützige GmbH steht.


Solche gemeinnützigen Zwecke werden in § 52 AO abstrakt definiert. Eine Körperschaft verfolgt danach gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. § 52 Absatz II AO enthält eine Aufzählung solcher gemeinnützigen Zwecke. Der enorme Vorteil, den die Gemeinnützigkeit bietet, ist die Befreiung von der Körperschaftsteuer gem. § 5 Absatz I Nr. 9 KStG. Daneben tritt eine Befreiung von der Gewerbesteuer über § 3 Nr. 6 GewStG ein.
Nun musste sich das BVerwG mit Besteuerungsfragen bei einer solchen gGmbH befassen. Im konkreten Fall handelte es sich um eine GmbH, die von der Körperschaft- und Gewerbesteuer aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit befreit war. Eine gemeinnützige Stiftung, deren Ziel die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen und bedrohter Tierarten darstellte, war die einzige Gesellschafterin dieser gGmbH, wobei die gGmbH letztlich für die Vermögensverwaltung für ihre Gesellschafterin zuständig war.
In Frage stand nun, ob die gGmbH dennoch zur Jagdsteuer herangezogen werden konnte. Diese zuständige Finanzbehörde, der Landkreis Emsland, hatte dies getan, woraufhin die gGmbH Klage erhoben hatte. Sowohl das VG Osnabrück, als auch das OVG Lüneburg hatten der Klägerin Recht gegeben und die Steuerbescheide aufgehoben. Dies stand überhaupt erst zur Debatte, da der gGmbH mehrere Jagdbezirke im Landkreis Emsland gehörten, die diese nicht verpachtet hatte. Die entscheidende Norm dabei ist § 3 des niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes. Laut Absatz II kann Vergnügungssteuer von Gemeinden, Jagdsteuer von Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Von der Jagdsteuer ausgenommen bleibt die Ausübung der Jagd in nicht verpachteten Eigenjagdbezirken des Bundes und des Landes sowie auf Grundstücken, die diesen Bezirken angegliedert worden sind. Um einen solchen Bezirk handelte es sich bei den Jagdbezirken der gGmbH also gerade nicht. Dem Landkreis stand demnach prinzipiell offen, eine Jagdsteuer zu erheben.
Das BVerwG führte dagegen aber aus, dass es sich bei der Jagdsteuer um eine Aufwandsteuer handele. Eine Aufwandssteuer zeichnet sich dadurch aus, dass eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werde, die sich darin zeigen müsse, dass Einkommen für die Befriedigung eines über die allgemeine Lebensführung hinausgehenden besonderen persönlichen Lebensbedarfs verwendet werde.
Da die klagende gGmbH hier aber nur zur reinen Vermögensverwaltung, mithin zur Erzielung von Einkommen ausgelegt war, lag keine Verwendung von Einkommen zur Lebensführung vor. Das BVerwG bestätigte somit die Urteile der beiden Vorinstanzen.
Dieser Fall zeigt, dass die steuerliche Befreiung keinesfalls über den Daumen gepeilt vorgenommen werden kann, sondern stets auch über die Körperschaft- und Gewerbesteuer hinaus einzelfallabhängig ist.

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