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ING-DiBa-Darlehensverträge: Widerruf möglich

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(openPR) Kunden der ING-DiBa, die bei dieser nach Juni 2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufes eines Hauses oder einer Wohnung eingegangen sind und damit hadern, dass zwischenzeitlich das Zinsniveau merklich gesunken ist, haben eine Chance sich aufgrund eines Versäumnisses des ING-DiBa von ihrem Darlehensvertrag durch Widerruf zu trennen.

Banken mussten seit 11.06.2010 dem Kunden bei Vertragsschluss bestimmte sog. Pflichtangaben an die Hand geben, damit dieser ausreichend über die Parameter des Darlehensvertrages informiert ist. Nur wenn diese dem Kunden mitgeteilt worden sind konnte die gesetzliche Widerrufsfrist zu laufen beginnen.

Zu diesen Pflichtangaben zählt u.a. auch die „Vertragslaufzeit“. Anlässlich der Prüfung von Darlehensunterlagen, welche Mandanten Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürnberg, vorgelegt haben, stellte sicher heraus, dass diese „Pflichtangabe“ in den Darlehensvertragsunterlagen nicht genannt ist.

In einem solchen Fall kann der Darlehensnehmer auch heute noch von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen, um sich von dem Darlehensvertrag zu lösen. Rechtliche Folge ist, dass er im Falle des wirksamen Widerrufs keine Vorfälligkeitsentschädigung trotz frühzeitiger Beendigung des Darlehens zahlen muss. Er kann von den aktuell niedrigen Marktzinsen profitieren und für sich auf Jahre hin Planungssicherheit schaffen. Zudem stehen dem Verbraucher auch sog. Nutzungsersatzansprüche zu. Er kann quasi den Gewinn der Bank, den diese durch die Vereinnahmung der bis zum Widerruf durch den Verbraucher erbrachten Zahlungen erzielt hat, abschöpfen.

Kreditnehmer der ING-DiBa aber auch Darlehensnehmer anderer Banken, vor allem Sparkassen (gerade Sparkassenkunden bietet eine Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 die Möglichkeit des Widerrufs), die nach dem 10.06.2010 Darlehen zur Finanzierung von Immobilienkäufen eingegangen sind, sollten die ihnen vorgelegten Widerrufsbelehrungen auf Ordnungsmäßigkeit prüfen lassen. Insbesondere bei Belehrungen aus den Jahren 2010 und 2011 sind immer wieder Fehler zu erkennen, die für den Kunden bares Geld bedeuten können.

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