(openPR) Will ein Wohnungsmieter sein Vorkaufsrecht ausüben, so dürfen sich Verkäufer und geplanter Käufer nicht mit einem erhöhten Kaufpreis rächen
Das Rechtsportal AnwaltOnline (www.AnwaltOnline.com) weist auf eine Entscheidung des LG Düsseldorf hin, welches einer versuchten Übervorteilung einer Wohnungsmieterin den Riegel vorgeschoben hatte. Die Mietswohnung sollte verkauft werden und die Beteiligten waren sich einig. Doch dann übte die Mieterin ihr Vorkaufsrecht aus - so kann ein Mieter in den bestehenden Kaufvertrag einsteigen.
Käufer und Verkäufer änderten daraufhin den Kaufvertrag: der Preis erhöhte sich um gut 20.000 € und zudem sollte plötzlich der Käufer 17.493 € Maklerprovision zahlen. Auf diese Weise sollte der Mieterin wohl der Kauf madig gemacht werden.
Diese Änderung kassierte das Gerich jedoch ein - es lag gar kein Grund vor, warum der ursprüngliche Käufer sich plötzlich so nachteilig für sich selbst verhalten sollte. Schließlich war der ursprüngliche Vertrag wirksam.
Zudem waren die Beteiligten bei der Vertragsänderung sehr nachlässig: bei den Nachträgen war plötzlich von einer "Käuferin" die Rede - im restlichen Vertrag von "Käufer". Dies sei - so das Gericht - ein Hinweis darauf, dass die Parteien beabsichtigten, zum Nachteil der Mieterin zu handeln (LG Düsseldorf, 2.12.2015 - Az: 5 O 124/15).
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