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Die Abschaffung der Todesstrafe in Usbekistan

11.07.200619:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Wesen und der Inhalt der durchgeführten Reformen, die Ergebnisse der Aktivitäten für die Liberalisierung des Rechtssystems bedingt die Notwendigkeit der Abschaffung der Todesstrafe als eine Strafart. Als deren logisches Ergebnis wurde der historische Erlass des Präsidenten der Republik Usbekistan „Über die Abschaffung der Todesstrafe“ vom 1. August 2005. Auf solche Weise wurde Usbekistan ein Staat, der die Todesstrafe abschaffte.


Es muss betont werden, dass es dabei nicht um das Moratorium der Todesstrafe geht, wie es in einigen Staaten unternommen wurde, während der Verurteilte jahrelang auf die Strafvollstreckung warten musste, sondern es geht um die endgültige Abschaffung der Todesstrafe.
Während es bezüglich der Todesstrafe in vielen Ländern der Welt die kriminelle Lage, öffentliche Meinung und die sozialwirtschaftliche Situation oft vernachlässigt wurden, wurde in Usbekistan ein anderes Herangehen unternommen. Zuerst wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Verringerung der Strafbestände getroffen, in Bezug darauf die Todesstrafe verwendet werden könnte. Als Usbekistan seine Unabhängigkeit erlangte, gab es im Strafgesetzbuch der Republik 33 Strafbestände, die der Todesstrafe unterliegen, davon sind jetzt nur zwei (Terrorismus und vorsätzliche Tötung unter schwersten Bedingungen) übrig geblieben, die auch bald abgeschafft werden.
Es ist wichtig, zu unterstreichen, dass diese Strafart gegenüber den Minderjährigen, sowie den Frauen und Männern, die über 60 Jahre alt sind, nicht verwendet wird.
In der Strafgesetzgebung Usbekistans beträgt die Anzahl der Straftaten, die die Todesstrafe zur Folge haben, weniger als 1 Prozent der Gesamtzahl der Strafbestände.
Gegenwärtige Politik Usbekistans auf dem Gebiet der Applikation der Todesstrafe entspricht vollkommen den internationalen Trends und stellt die Prinzipien des Humanismus und der Gerechtigkeit dar.
Es ist wichtig, die Tendenz der starken Verkürzung der Anzahl der Gerichtsurteile mit Todesstrafe anzuführen:
- 2000 sind 22,7 Prozent weniger Urteile ausgesprochen, als 1999;
- 2001 - 21,8 Prozent weniger als 2000;
- 2002 - 44,8 Prozent weniger als 2001…
Ganz selten bestimmen die Gerichte Usbekistans die Todesstrafe.
Entsprechend der Anrufung des UN-Komitees für Menschenrechte wird in Usbekistan in den letzten Jahren die von den Gerichten bestimmte Todesstrafe nicht vollzogen. Im Laufe 2005 bei der Prüfung in den Appellations-, Revisions- und Aufsichtsgerichten wurden 5 Aussprüche gegenüber 5 Personen, über die die Todesstrafe verhängt wurde, geändert. Im ersten Quartal des Jahres 2006 das Gericht hat nur ein Urteil mit Todesstrafe ausgesprochen, das auch durch die Appellationsklage geändert wurde. Auf solche Weise schreitet Usbekistan auf dem Wege zur endgültigen Abschaffung der Todesstrafe.
In diese Richtung wird zurzeit in Usbekistan eine Reihe von Gesetzgebungs-, Informations- Aufklärungs- Organisations- und Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe getroffen.
1. Es werden die Änderungen und Ergänzungen der drei Gesetzbücher vorbereitet: das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung und der Strafvollzug, die mit der Abschaffung der Todesstrafe und der Einführung der lebenslänglichen Haft oder „langjährige Haftstrafe“ verbunden sind;
2. Es werden die effektiven Mechanismen für die Versorgung der Vollziehung neuer Strafbestände ausgearbeitet;
3. Es werden die Maßnahmen zur Vorbereitung des Personalkorps für die Rechtsschutzorgane, Penitentiärdienste, sowie Gerichte für die Verwirklichung der Gerechtigkeit entsprechend der neuen Strafgesetzgebung und der Strafprozessordnung unternommen;
4. Es wird eine breite Aufklärungsarbeit unter Bevölkerung durchgeführt. Die jährlichen soziologischen Befragungen haben zeigt, dass mehr als 75 Prozent aller Befragten sich gegen die Abschaffung der Todesstrafe ausgesprochen haben.
5. Es werden die Maßnahmen unternommen zum Aufbau von Komplexen und Einrichtungen, zur Schaffung der notwendigen Bedingungen für den Unterhalt der zur Todesstrafe verurteilten Personen, durch die Umwandlung der Todesstrafe in lebenslange Haft oder langjährige Haftstrafe.

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