(openPR) Die Scheidung ist für viele Unternehmen vielleicht das größte existenzielle Risiko. Außerdem realisiert sich dieses Risiko vergleichsweise häufig – wie ein Blick auf die Scheidungsstatistik verrät. Zugewinnausgleichsansprüche und Unterhaltsforderungen führen nicht selten zur Insolvenz oder zumindest zum Zwangsverkauf der Firma.
Unternehmer sollten sich daher nicht nur mit ihren Produkten, Märkten, Konkurrenten und Mitarbeitern beschäftigen sondern, sich auch um ein gutes Zusammenleben mit dem Ehegatten bemühen. Wem das zu aufwendig ist, der sollte versuchen, rechtzeitig mit dem Partner einen Ehevertrag zu schließen, um den eigenen Betrieb zu schützen.
Alleinunternehmer tun sich schwerer als Gesellschafter
Wer als Einzelunternehmer bzw. Alleingesellschafter tätig ist, tut sich häufig etwas schwerer mit dem Abschluss eines Unternehmerehevertrages. Ihm fehlt meist der Anstoß von außen oder auch die passende Rechtfertigung gegenüber dem Ehegatten.
Mitgesellschafter haben es dagegen einfach. Häufig wird die Pflicht zum Abschluss eines Ehevertrages bereits im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Da bleibt dem Unternehmer keine Wahl.
Erhalt der Unternehmerischen Handlungsfreiheit
Ehegatten sind grundsätzlich frei darin, was sie im Rahmen eines Ehevertrags regeln wollen. Beim Ehevertrag für Unternehmer stehen regelmäßig die Interessen des Betriebsinhabers bzw. des Betriebs im Vordergrund. Ein Punkt ist die gesetzliche Einschränkung hinsichtlich der Veräußerung des eigenen Vermögens als Ganzes.
Da beim Unternehmer die Firma häufig den ganz wesentlichen Teil des Vermögens darstellt – vor allem am Anfang des Unternehmerlebens – wird sich im Ehevertrag meist eine Regelung finden, die diese Verfügungsbeschränkung aushebelt. So behält der Unternehmenslenker die alleinige Herrschaft über das Unternehmen – auch im Falle des Verkaufs.
Beim Zugewinn spielt die Musik
Im Scheidungsfall gewährt das Güterrecht demjenigen einen Zugewinnausgleichsanspruch, der während der Ehe weniger Vermögen „hinzugewonnen“ hat als der andere. Häufig wird dies zulasten des Unternehmers gehen, der den Wert des Unternehmens im Laufe der Ehe gesteigert hat.
Das Familienrecht kennt für dieses Problem unter anderem die Möglichkeit, das Unternehmen bei der Berechnung des jeweiligen Zugewinns nicht zu berücksichtigen oder den Zugewinn gleich ganz für den Scheidungsfall auszuschließen. Beides kann Bestandteil eines Ehevertrags für Unternehmer sein.
Der BGH und die Funktionsäquivalen
Eine weitere Scheidungsfolge ist der Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Altersvorsorge. Ansprüche, zum Beispiel aus Rentenanwartschaften werden zur Hälfte auf den Partner übertragen. Das gilt auch zugunsten des Unternehmers, soweit der Ehegatte beispielsweise als Angestellter in die Rentenkasse eingezahlt hat. Hat der Unternehmer dagegen nur durch Aufbau von Vermögen für das Alter vorgesorgt und vereinbart er mit dem Partner ehevertraglich den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, könnte dies im Einzelfall zu sehr ungerechten Ergebnissen führen.
Hier greift der Gedanke der Funktionsäquivalenz: Die Vermögensbildung, die der Alterssicherung dient, ist funktionsäquivalent mit dem Erwerb von Rentenanwartschaften. Der BGH hat bereits angedeutet, dass es in Fällen größerer Schieflagen denkbar sei, den wertlosen Versorgungsausglich durch den Zugewinnausgleich zu kompensieren.
Es ist also gut möglich, dass die Disponibilität – wie sie derzeit für Unternehmereheverträge besteht – künftig etwas eingeschränkt wird, so Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Unger von der Kanzlei ROSE & PARTNER LLP., die in Hamburg und Berlin Unternehmer, Manager und Gesellschafter umfassend bei den Themen Ehevertrag und Scheidung berät und vertritt.
Weitere Informationen zum Unternehmerehevertrag und zur Unternehmerscheidung finden Sie hier:
http://www.rosepartner.de/familienrecht/ehevertrag-fuer-unternehmer-gesellschafter.html
http://www.rosepartner.de/scheidung-unternehmen-firma.html