(openPR) Der Bremer Senat plant eine Novellierung des Bremischen Ladenschlussgesetzes. Vorgesehen ist die Entfristung der Paragraphen 9a und 10 des Gesetzes, die Regelungen zur Sonn- und Feiertagsöffnung in Bremen und Bremerhaven betreffen.
In seiner Stellungnahme gegenüber der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucher- schutz hat der CGB vorgeschlagen, im Rahmen der geplanten Gesetzesnovellierung auch ein Alko-holverkaufsverbot außerhalb der regulären Ladenöffnungszeiten, wie es das Baden-Württembergische Ladenschlussgesetz beinhaltet, im Bremischen Ladenschlussgesetz zu verankern, um zu verhindern, dass die erweiterten Öffnungszeiten für Tankstellen und Verkaufsstellen im Flughafen und in Bahnhöfen insbesondere von Heranwachsenden genutzt werden können, um sich nach Disko- oder Partybesuch mit Alkoholika einzudecken. Zwar dürfen Tankstellen auch nach dem geltenden Gesetz außerhalb der regulären Ladenöffnungszeiten nur Betriebsstoffe, Kfz-Ersatzteile und Reisebedarf verkaufen, wobei die im § 2 des Gesetz enthaltene Definition von Reisebedarf aber „Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen“ einschließt.
Da Alkoholika nach Auffassung des CGB nicht notwendigerweise dem Reisebedarf zuzuordnen sind, sollte im Ladenschluss explizit ein Verkaufsverbot außerhalb der regulären Ladenöffnungszeiten verankert werden. Ein solches Verbot wäre rechtlich zulässig und ein wirksamer Beitrag gegen den exzessiven Alkoholkonsum von Jugendlichen und Heranwachsenden. In Baden-Württemberg hat das Verbot dazu geführt, dass bei Heranwachsenden die Zahl der alkoholbedingten Gewalttaten und Al- koholvergiftungen zurückgegangen ist. Auch die Zahl der Tankstellen, bei denen die Polizei wegen alkoholbedingter Straftaten einschreiten musste, ist im Musterländle seit Erlass des nächtlichen Alkoholverkaufsverbots rückläufig.
In seiner Stellungnahme zur geplanten Gesetzesnovelle hat sich der CGB weiterhin für eine Begrenzung der werktäglichen Ladenöffnungszeiten ausgesprochen, wie sie die Ladenschlussgesetzes von Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und dem Saarland beinhalten. In Anlehnung an die Laden- schlussgesetze von Bayern und dem Saarland plädiert der CGB dabei für die Beschränkung der La- denöffnungszeiten auf den Zeitrahmen 6 bis 20 Uhr. Nach Auffassung des CGB und seiner für den Einzelhandel zuständigen Berufsgewerkschaft DHV hat sich die derzeit gegebene Möglichkeit, Läden an Werktagen 24 Stunden zu öffnen, nicht bewährt, sondern zu Wettbewerbsverzerrungen geführt und die Arbeitsbedingungen der Einzelhandelsbeschäftigten verschlechtert.
Unbeschadet seiner bereits mehrfach deutlich gemachten Bedenken gegen die in Bremen regel- mäßig praktizierten Ausnahmeregelungen vom Sonntagsverkaufsverbot anlässlich von Klein-Events mit lediglich orts- oder stadtteilbezogener Bedeutung hat der CGB in seiner Stellungnahme gegen- über dem Senatsressort gegen die mit der Gesetznovelle geplante Entfristung der Paragraphen 9a und 10 keine Bedenken erhoben, da zumindest sichergestellt sein sollte, dass das Ladenschlussge- setz in seinem gesamten Geltungsbereich möglichst einheitlich angewendet wird.













