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BGH: Keine Vorfälligkeitsentschädigung

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Neben den Verzugszinsen für verspätete oder ausgebliebene Ratenzahlungen dürfen Kreditinstitute keine weiteren Entschädigungen verlangen.

Bei geplatzten Immobilienkrediten lohnt es sich für die Betroffenen die Abrechnung zu überprüfen. Neben den Verzugszinsen schlägt dort meist auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu Buche. Beides soll den Schaden ausgleichen, den die Kreditinstitute durch die vorzeitige Rückzahlung eines Kredites erleiden. Bereits im Jahr 2013 bestätigte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, dass dieses doppelte abkassieren rechtswidrig sei (BGH, Urteil vom 17.01.2013, XI ZR 512/11). Bei Darlehenskündigung dürfen Kreditinstitute neben der ausstehenden Raten und der Restschuld nur noch Verzugszinsen abrechnen, jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung. Nun bestätigte der Bundesgerichtshof dies ein weiteres Mal (BGH, Urteil vom 19.01.2016, XI ZR 103/15).

Mit Hilfe dieses Urteils können sich Betroffene nun wehren und die rechtswidrig geleisteten Zahlungen von ihrem Kreditinstitut zurückfordern.

Voraussetzungen:
- Kredit wurde als Verbraucher aufgenommen
- Der Darlehensvertrag wurde durch das Kreditinstitut wegen des Verzugs mit Ratenzahlung gekündigt
- Eine Vorfälligkeitsentschädigung wurde abgerechnet. Gegebenenfalls müssen Betroffene prüfen lassen, falls der Kredit noch nicht vollständig abgewickelt ist, ob bereits eine rechtswidrige Vorfälligkeitsentschädigung abgerechnet wurde
- Zahlungen, die nach dem 01. Januar 2013 getätigt wurden, verjähren erst zum 31.12.2016 und Ansprüche auf Rückerstattung können somit immer noch geltend gemacht werden

Betroffene sollen sich, falls ihr Kreditinstitut entsprechende Rückzahlungen verweigert, an einen Fachanwalt wenden.

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