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Neues BGH- Urteil zu der Berufsunfähigkeit

07.09.201709:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat am 19.07.2017 (Aktenzeichen IV ZR 535/15) ein neues Urteil zur Frage der Berufsunfähigkeit veröffentlicht.

Die Klägerin war in einer Münchener Anwaltskanzlei als Hauswirtschafterin angestellt.
Ihre Aufgabe war die Kanzleiräume putzen, Einkäufe erledigen sowie das Mittagessen für bis zu 30 Personen zubereiten. Die Klägerin stürzte eine Treppe hinunter und befand sich in der Folgezeit wegen Rücken-Wirbelsäule-Beschwerden und psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung.



Den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente hatte das Versicherungsunternehmen abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin dann zunächst beim Landgericht Ulm Klage erhoben.

Sowohl das Landgericht Ulm als auch das Oberlandesgericht Stuttgart haben die Klage auf Zahlung einer Berufungsunfähigkeits-Rente abgewiesen. Dazu hatten diese Gerichte ausgeführt, eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin sollte eine Berufsunfähigkeit-Rente erst bei Erreichen einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit bezahlt werden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ging davon aus, dass die Klägerin zwar Probleme beim Tragen schwerer Einkaufstaschen hat, die Einkaufstätigkeit mache aber keinen zeitlich großen Anteil an ihrer Tätigkeit aus. Das Oberlandesgericht hat im Prinzip aber moniert, da das Einkaufen nur maximal aber 10 % der Arbeitstätigkeit der Klägerin war, könne von einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit nicht ausgegangen werden.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsanwendung des OLG Stuttgart kritisiert und den Fall erneut an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat dagegen ausgeführt, dass eine Teiltätigkeit (hier das Tragen schwerer Lasten) zu einer Berufsunfähigkeit (über 50 %) führen kann, selbst wenn es sich dabei nur um eine einzelne Tätigkeit handelt. Im hier vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof nämlich ausgeführt, dass das Einkaufen wesentlicher Bestandteil ihrer Berufstätigkeit war. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der wöchentliche Einkauf ein untrennbarer Bestandteil der Arbeitstätigkeit der Klägerin war.

Es kann durchaus sein, dass nunmehr das Oberlandesgericht Stuttgart in einem demnächst von diesem zu treffendem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass doch eine Arbeitsunfähigkeit über 50 % vorliegt und damit der Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente zuzusprechen ist.

Falls Sie ebenfalls wegen Krankheit oder Unfall möglicherweise berufsunfähig sind und sich überlegen, einen Antrag bei Ihrem Versicherer einzureichen, empfiehlt es sich bereits im Vorfeld vor Abgabe des Antrages sich anwaltlich beraten zu lassen. Bereits im Vorfeld können viele Weichen gestellt werden. Aber auch, wenn Ihr Leistungsantrag bereits abgelehnt wurde, empfiehlt es sich in jedem Fall sich von einem Spezialisten oder einem Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten zu lassen.

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