(openPR) Wer als Arzt neu in eine Gemeinschaftspraxis eintritt, muss sich auf eine bis zu dreijährige Probezeit einrichten. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). „Nachdem bisher nur feststand, dass eine Kündigungsregelung von zehn Jahren viel zu lang und damit unwirksam ist, haben die Karlsruher Richter die höchstzulässige Kündigungsfrist jetzt konkret auf drei Jahre begrenzt“, erläutert Dr. Holger Ziehm, Partner der Sozietät FPS Fritze Paul Seelig in Hamburg, das aktuelle Urteil (II ZR 281/05, vom 07.05.07).
Hinter der Entscheidung steht die Frage, welche Handlungsmöglichkeit den ursprünglichen Praxisinhabern bleibt, wenn sie mit einem neuen Gesellschafter nicht auskommen. Denn die Kündigung ist nur unproblematisch, falls in der Person des Arztes ein so genannter wichtiger Grund vorliegt, z.B. Berufsunfähigkeit, Verfehlungen oder eventuell auch eine längere Krankheit. Ohne wichtigen Grund kann ein Arzt nicht aus einer Gemeinschaftspraxis ausgeschlossen werden, wenn der Gesellschaftervertrag eine solche Möglichkeit nicht vorsieht.
Andererseits sind Neugesellschafter oft weitgehend unbekannte Partner, bei denen sich erst im Laufe der Zeit herausstellt, ob das notwendige Vertrauen besteht und ob sie in der Berufsauffassung mit den bisherigen Praxisinhabern harmonieren. Daher hatte der BGH bereits vor einiger Zeit festgestellt, dass es in einer bestehenden Sozietät von Freiberuflern Gründe geben kann, die Gesellschafterstellung eines neu Eingetretenen zu beenden. Einen vertraglich vereinbarten Prüfzeitraum von zehn Jahren fanden die Richter damals aber zu lang (II ZR 165/02, Urteil vom 08.03.04).
„Mit der Begrenzung auf drei Jahre hat der BGH nun Rechtssicherheit für die Gestaltung von Verträgen für Gemeinschaftspraxen geschaffen“, betont Ziehm. „Ob das allerdings auch für andere Freiberufler wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gelten soll, haben die Richter ausdrücklich nicht entschieden.“
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