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Vergütungsansprüche verjähren nach drei Jahren!

24.02.201518:50 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Vergütungsansprüche verjähren nach drei Jahren!
Rechtsanwalt Thomas Schmitt
Rechtsanwalt Thomas Schmitt

(openPR) Alle Jahre wieder - Wer seine Vergütungsansprüche nicht rechtzeitig durchsetzt, der geht leer aus!
Bei den Vergütungsansprüchen handelt es sich um Werklohnforderungen von Bauunternehmern, Handwerkern und Honorarforderungen von Fachingenieuren oder Architekten. Diese Vergütungsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren zum Jahresende. Der Zeitpunkt, ab dem diese Dreijahresfrist läuft, ist unterschiedlich. Auf der sicheren Seite steht der Unternehmer, wenn er für die Berechnung der Verjährung von der Bauabnahme beziehungsweise dem Zeitpunkt ausgeht, in dem die Bauleistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Wer diese Fristen nicht genau beachtet, der läuft Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren! Das passiert im hektischen Alltag schnell. Baufachanwälte warnen aus der juristischen Praxiserfahrung zudem: Es reicht nicht, nur eine (auch nicht mehrere) Mahnung zu schicken, gleich ob per Einschreiben oder nicht. Wenn die Verjährung droht, dann müssen gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden, um den Anspruch zu erhalten. Alles andere hilft nicht zur Verjährungshemmung! Diese notwendigen gerichtlichen Maßnahmen kann ab Forderungen von 5.000 Euro und mehr nur der zugelassene Anwalt veranlassen. Dazu braucht er Zeit. Deshalb sollten alle, die Ansprüche geltend machen müssen, frühzeitig vor dem Jahreswechsel den Baurechtler aufsuchen – und nicht erst kurz vor Ablauf der Frist.



Baufirmen müssen private Bauherren auf Widerrufsrecht hinweisen!

Handwerker sind Praktiker. Sie besprechen und beschließen technische Fragen gerne direkt auf der Baustelle und schließen häufig auch den (Werk-) Vertrag bei einer Ortsbesichtigung gleich mit ab. Das kann in Zukunft teuer werden!
Seit Mitte Juni dieses Jahres regelt § 312b BGB den Verbraucherschutz am Bau neu: Demnach kann jeder private Bauherr einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn dieser außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers abgeschlossen worden ist. Das betrifft vor allem Bauunternehmer und Handwerksbetriebe, die Reparatur- und Sanierungsarbeiten übernehmen oder einfache Umbauten, bei denen sie ohne Architekt auskommen. Für alle „außerhalb von den Geschäftsräumen“ abgeschlossenen Verträge mit Verbrauchern, also privaten Bauherren, müssen Unternehmen jetzt auf das Widerrufsrecht hinweisen. Im Idealfall werden die Vereinbarungen samt Widerrufsbelehrung schriftlich fixiert. Baurechtsanwälte beraten bei der Formulierung passender Vertragsmuster. Baufirmen sollten diese neue Regelung keineswegs auf die leichte Schulter nehmen! Verstoßen sie nämlich dagegen, droht ihnen ein später Widerruf des gesamten Vertrages noch ein ganzes Jahr lang und zwar (im Fall der Widerrufsausübung) ohne Wertersatz in Bezug auf die bereits ausgeführten und erbrachten Leistungen! Übrigens: Bei erheblichen Umbauten, die einem Neubau gleichkommen, können Ausnahmen gelten. Ob ein Vorhaben darunter fällt, prüft ebenfalls der Baurechtsanwalt.

Baufirmen müssen gegenüber Bauträgern Bruttorechnungen schreiben!

Bauunternehmen und Handwerksfirmen, die für Bauträger arbeiten, müssen sich beim Rechnung schreiben unter Umständen umstellen: Viele Jahre lang wurde die Umsatzsteuer auf Bauleistungen vom Bauträger ans Finanzamt abgeführt und nicht vom Bauunternehmer. Bauunternehmer stellten Nettorechnungen, wie bei Subunternehmern üblich. Diese Art der steuerlichen Handhabung entspricht aber nicht geltendem Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 22. August 2013 (Az. V R 37/10) entschieden hat. Dies wird nun korrigiert: In Zukunft stellen die Baufirmen reinen Bauträgern Bruttorechnungen und führen ihrerseits die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab – und nicht mehr der Bauträger. Der neu gefasste § 13 b Abs. 5 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält allerdings eine Zusatzregelung. Diese gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, Baufirmen, die neben dem Baugeschäft auch das Bauträgergeschäft betreiben, Bescheinigungen auszustellen, die dazu führen, dass diesen Firmen gegenüber doch Nettorechnungen auszustellen sind. Für Altfälle hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 19 UStG eine Abtretungsregelung vorgesehen, in der der Bauunternehmer seinen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages an das Finanzamt abtritt, damit das Finanzamt Rückforderungen von Bauträgern abwehren kann.

Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter gemäß der Schiedsordnung Bau (SOBau) des DAV. Er beschäftigt sich über 16 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).

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