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„Zinsoptimierung“ durch Darlehenswiderruf – möglich? Sinnvoll?

22.10.201410:38 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) „Raus aus den Schulden“ - Mit diesen markigen Worten bieten nicht nur Schuldnerberater im Fernsehen ihre Dienste an. Auch Verbraucherzentralen und Rechtsanwaltskanzleien erhalten seit geraumer Zeit Zulauf von Verbrauchern, die ihre Darlehensverträge prüfen lassen möchten. Ziel dieser „Schuldnerberatung“ ist allerdings nicht die die Befreiung der Kunden und Mandanten von sämtlichen Verbindlichkeiten, sondern eine „Optimierung“ der Darlehenskonditionen durch Nutzung des gesetzlichen Widerrufsrechts. Was vom Gesetzgeber als 14-tägige Bedenkzeit zum Schutz des Verbrauchers geplant war, wird nun in den Medien oft als „Widerrufs-Joker“ betitelt.



Der rechtliche Kniff: Die regelmäßige Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Vertragsabschluss beginnt nicht zu laufen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung des Kreditinstituts nicht ordnungsgemäß erfolgte. Die Folge: Darlehensverträge können auch Jahre nach ihrem Abschluss widerrufen und rückabgewickelt werden. Die sonst bei frühzeitiger Darlehensablösung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung entfällt, die Bank hat dem widerrufenden Verbraucher seine bereits gezahlten Raten nebst Zinsen zurückzubezahlen, eine zinsgünstigere Finanzierung kann gewählt werden, ja, selbst die finanzierte „Schrottimmobilie“ kann zurückgegeben werden, wenn es sich um einen sog. „verbundenen Vertrag“ handelt. Insbesondere für Inhaber von frei verfügbaren „Sparguthaben“ kann sich – in Anbetracht der niedrigen Sparzinsen – der Widerruf rechnen.

Doch vor Ausübung eines ggf. möglichen Widerrufs müssen dessen wirtschaftliche Auswirkungen vollständig bedacht und geprüft werden, da den Widerrufenden neben den Chancen, die die späte Ausübung des Widerrufsrechts bietet, auch Risiken und Pflichten treffen. Insbesondere muss er das Darlehen unter Ansatz eines marktüblichen Zinssatzes an den Darlehensgeber zurückbezahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, droht die Verwertung bestehender Sicherheiten – das finanzierte Eigenheim gerät möglicherweise in Gefahr. Der vermeintliche „Joker“ kann sich zur „Schuldenfalle“ entpuppen, wenn der widerrufswillige Kunde nicht rechtzeitig einen alternativen Darlehensgeber gefunden hat, der die fristgerechte Darlehensrückzahlung sicherstellt. Kreditinstitute lassen in diesem Zusammenhang nicht uneigennützig kolportieren, dass eine Bank auch nicht jedermann als Kunden wünsche, schon gar nicht wolle man Kunden, welche bereits ihren Darlehensvertrag bei einem anderen Kreditinstitut aus Zinsoptimierungsgründen widerrufen haben. Das Bankgeschäft sei schließlich eine Angelegenheit, welche ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis erfordere, lässt man den Kunden wissen. Hinzu kommen standardisierte Ablehnungsschreiben der (noch) kreditgebenden Bank, die dem Verbraucher das Gefühl geben sollen, sein Anliegen sei so abwegig, dass man sich bankseits nicht die Mühe machen brauche, mit einem individuellen Schreiben auf das Widerrufsbegehren des Kunden zu reagieren. Viele Kunden lassen sich insbesondere von den noch unbestimmt vor ihnen liegenden Unwägbarkeiten einschüchtern oder gar abschrecken.

In dieser Situation ist der betroffene Bankkunde zwingend auf fachkundige Beratung angewiesen. Denn entscheidend für Betroffenen ist häufig nicht nur die Frage „habe ich noch ein Widerrufsrecht“, sondern auch das Aufzeigen der wirtschaftlichen Konsequenzen und die fachkundige Beratung und Betreuung bei der Abwicklung mit der „Altbank“ und ggf. dem Darlehensabschluss mit der „Neubank“. Sowohl Schuldnerberater als auch Verbraucherschutzorganisationen haben angesichts der Brisanz und Aktualität des Themas Erstberatungskonzepte ins Leben gerufen, die eine rasche Bewertung der entsprechenden Vertragsklauseln anbieten. Das alleine erscheint jedoch nicht ausreichend, der fachkundige Beratungsansatz muss hier weiterfassen.

Die Aufgaben eines anwaltlichen Beraters bestehen in dieser Situation darin, dem Verbraucher die Chancen und Risiken des „Widerrufs“ aufzuzeigen und dann aber auch fachkundig und effizient bei der Ablösung der offenen Darlehensverbindlichkeiten oder einer ggf. erforderlichen Umfinanzierung zu unterstützen. Hierbei spielt nicht nur die rechtliche Expertise, sondern auch die Erfassung und Einschätzung der wirtschaftlichen Zusammenhänge eine entscheidende Rolle.

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