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Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin erklärt Kündigung für unwirksam

20.05.201412:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin erklärt Kündigung für unwirksam
Rechtsanwalt Ralf Hornemann, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
Rechtsanwalt Ralf Hornemann, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

(openPR) Bilder von der Arbeit bei Facebook gepostet – keine Kunden, Mandanten, Patienten-Bilder posten…..

Bilder von fremden Menschen darf man nicht verbreiten, außer diese sind einverstanden. Die Rechtslage ist eindeutig.

1. Personen sind nicht erkennbar, weil nur Hintergrund


2. Kein Problem aus rechtlicher Sicht.
3. Erwachsene Personen, die erkennbar sind, können mittels Lächeln und Posing ihr Einverständnis erklären.
4. Bei Kindern habe die Eltern das Recht über die Verwendung zu entscheiden (Amtsgericht Menden 4 C 526/09). Ein Vater durfte keine Bilder posten, die sein eigenes Kind zeigten. Hintergrund: nur die Mutter hatte das Sorgerecht.
5. Bilder von Patienten, Kunden, etc…..? Rechtslage wie oben, aber darf der Arbeitgeber kündigen?

Trotz einer Reihe von bundesweiten arbeitsgerichtlichen Urteilen ist weithin ungeklärt, was Arbeitnehmern über die sozialen Netzwerke wie Facebook erlaubt ist und was nicht. Immer wieder werden die Rechtsanwälte gefragt: „Darf ich das Video vom Kinderkommunionsgottesdienst posten? Darf ich diesen Kommentar veröffentlichen? Darf ich das Bild von der Abschlussfahrt veröffentlichen? Die Tanzaufführung der Grundschule für den guten Zweck Flüchtlingskinder veröffentlichen?“

Diese Fragen sollten unter verschiedenen Betrachtungen abgeschätzt und eingeordnet werden. Wer könnte durch die Veröffentlichung verletzt werden? Stehen Schicksalsschläge oder Tragödien dahinter? Gerade im Gesundheitswesen gilt besondere Achtsamkeit im Umgang, denn Ärzte, Krankenschwester, Pflegepersonal, Seelsorger sind durch ihren Beruf mit den Tragödien fremder Menschen allgegenwärtig konfrontiert und tragen das Leid ihrer Schutzbefohlenen oftmals mit.
Zuletzt hatte das Landesarbeitsgericht Berlin in einem besonders emotionalen schmerzlichen mitfühlenden berührenden Fall zu entscheiden. Die Richter trafen unter dem Az. 17 FA 2200/13 am 11.04.2014 eine Entscheidung, die an den weisen König Salomo denken lässt.

Was war passiert?

Eine Kinderpflegerin auf der Kinderintensivstation eines Berliner Krankenhauses hatte dort von einem ihr anvertrauten Säugling Fotos gemacht und diese auf ihrem privaten Facebook Account veröffentlicht. Diese waren mit Kommentaren versehen, in denen ihre emotionale Bindung zu dem „Würmchen“ zum Ausdruck kam. Der Arbeitgeber der Frau nahm dies zum Anlass, eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.

Die Begründung des Gerichts

Die Richter erkannten grundsätzlich an, dass die unerlaubte Veröffentlichung von Fotografien eines Patienten in einem sozialen Netzwerk zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen könne. Durch die Veröffentlichung werde in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt. Die Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk berge das Risiko der unkontrollierbaren Verbreitung von Veröffentlichungen und sei damit besonders verwerflich. Die Richter erkannten jedoch an, dass die Mitarbeiterin zu dem Kleinkind eine besondere emotionale Beziehung aufgebaut und das Kind durch die Veröffentlichung im sozialen Netzwerk nicht bloßgestellt habe. Im Gegenteil seien die Veröffentlichungen dazu geeignet gewesen, die Betrachter des Bildes für das Kind einzunehmen. Darüber hinaus sei weder das Kind noch der Arbeitgeber der Frau identifizierbar gewesen. Das hat der Frau letztlich den Arbeitsplatz gerettet.

Worauf müssen Facebook User achten?

Rechtsanwalt Ralf Hornemann, Experte für Neue Medien ( http://www.dr-schulte.de/rechtsgebiet/arbeitsrecht ) bei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB, erläutert: „Leider ist immer wieder ist zu beobachten, dass die Achtsamkeit im Umgang miteinander im Bereich Social-Media und Internet vergessen wird. Veröffentlichungen, Postings, Kommentare werden leichtfertig, auch gerade Arbeitnehmer leichtsinnig oder aus Unkenntnis in den verschiedenen sozialen Netzwerken wie Facebook, Googleplus, twitter, xing durch Fotos, Videos oder Kommentaren veröffentlicht, die besser unterlassen worden werden. Denn auch in den sozialen Netzwerken gelten die allgemeinen Rechtsregeln fort. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin hatten der Frau in diesem Fall den Arbeitsplatz nur erhalten, weil im Einzelfall eine Kündigung unverhältnismäßig gewesen sei.“ Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer wissen, dass die unerlaubte Veröffentlichung von Fotos unter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten die sofortige Kündigung bedeuten kann.


V.i.S.d.P.:

Ralf Hornemann
Rechtsanwalt

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70

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