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Massenentlassung beim Automobilzulieferer TWB: Kündigung unwirksam

03.02.202009:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Massenentlassung beim Automobilzulieferer TWB: Kündigung unwirksam
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht

(openPR) Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 22.01.2020 zum Aktenzeichen 3 Sa 1194/19 entschieden, dass eine Kündigung, die im Zuge der Massenentlassungen beim Automobilzulieferer TWB in Hagen im Januar 2019 erfolgt war, unwirksam ist.

Aus der Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2020 ergibt sich:



Im Januar 2019 hatte das in Hagen ansässige Unternehmen der Automobilzulieferbranche rund 300 von ca. 460 Beschäftigten des dortigen Betriebes fristgerecht gekündigt. Grund dafür war nach Angaben von TWB der Verlust von Aufträgen einer Hauptkundin, der Volkswagen AG. Für diese hatte man in Hagen insbesondere Hintersitzlehnen und Sitzwannen gefertigt.
Die rund 180 gegen diese Kündigungen gerichteten Klagen betroffener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten in erster Instanz durchweg Erfolg.
Das LArbG Hamm hat im ersten der von der Arbeitgeberin dagegen betriebenen rund 160 Rechtsmittelverfahren die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht abgeändert. Das Landesarbeitsgericht hat sich vielmehr gemäß seiner am Schluss der Sitzung gegebenen, zunächst kurzen mündlichen Entscheidungsbegründung dem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis und weitgehend auch in den rechtlichen Erwägungen angeschlossen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Kündigung unwirksam, weil die zu jeder einzelnen Kündigung erforderliche Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 BetrVG) von der Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden ist.

Insbesondere habe der Betriebsrat im Rahmen der zeitgleich geführten, letztlich ergebnislosen Verhandlungen über einen Interessenausgleich (§ 113 Abs. 1 BetrVG) nicht klar erkennen können oder müssen, wann und mit welchem Sachstand genau die gesetzliche geforderte Anhörung habe eingeleitet werden sollen. Dies sei jedoch mit Rücksicht auf das dem Betriebsrat im Kontext der Anhörung eingeräumte Widerspruchsrecht und dessen Bindung an eine Wochenfrist aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit erforderlich.

Beginnend mit Donnerstag, den 23.01.2020 und dann fortlaufend stehen in der dritten und anderen Berufskammern des LArbG Hamm die weiteren Rechtsmittelverfahren sukzessive zur Verhandlung und Entscheidung an. Die Arbeitgeberin hat, nachdem sie in erster Instanz unterlegen war, ab August 2019 Folgekündigungen ausgesprochen. Über die dagegen gerichteten Klagen wird das ArbG Hagen demnächst zu urteilen haben.

Im vorliegend entschiedenen Fall wurde die Revision zum BAG nicht zugelassen.

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