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Prokon: Was Anleger im Insolvenzverfahren beachten müssen

Bild: Prokon: Was Anleger im Insolvenzverfahren beachten müssen

(openPR) Das Amtsgericht Itzehoe hat am 22.01.2014 bekannt gegeben, dass in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH der Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin aus Hamburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden ist. Die Einsetzung eines Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist eine Maßnahme des Insolvenzgerichts zur Sicherung der Insolvenzmasse im Eröffnungsverfahren. Der Insolvenzschuldner darf Rechtsgeschäfte nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abschließen und steht insoweit unter dessen Aufsicht, ohne jedoch die allgemeine Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zu verlieren.

Anleger bei Prokon sollten zunächst sicher stellen, dass ihre Rechte im Insolvenzverfahren ausreichend gewahrt werden. Bis zur endgültigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte die Notwendigkeit einer Kündigung der Verträge geprüft werden. Zudem sollte die konkrete Begründung und Höhe der anzumeldenden Insolvenzforderungen fachkundig ermittelt werden. Problematisch ist dabei die konkrete Forderungsberechnung bei den Genussrechtsanteilen, deren Wert sich grundsätzlich an den Buchwert orientiert. Dessen Höhe ist derzeit nicht eindeutig feststellbar. Der Genussrechteinhaber nimmt sowohl an den Gewinnen als auch an den Verlusten der Gesellschaft teil. Zudem sind die Genussrechteinhaber nachrangige Gläubiger. Ziel sollte es daher sein, diese Stellung zu ändern. Hier sehen Experten verschiedene Möglichkeiten wie die Prüfung der Wirksamkeit der Genussrechtsbedingungen oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in der Insolvenzanmeldung.

Betroffene Anleger sollten sich daher umgehend fachkundig beraten lassen. Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Christiana Franke
Vorstandsvorsitzende der Deutschen Anlegerstiftung

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