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PROKON-Insolvenz: Anleger sind jetzt Gläubiger

Bild: PROKON-Insolvenz: Anleger sind jetzt Gläubiger
Dr. Ralf Stoll, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Dr. Ralf Stoll, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Das 1. Quartal 2014 brachte für PROKON-Anleger eine stürmische Entwicklung mit sich. Nach zahlreichen Kündigungen von Genussrechten meldete die PROKON Regenerative Energie GmbH Insolvenz an. Mehrere Wochen war wegen Rechtsfragen offen, ob an die Insolvenzanmeldung ein reguläres Insolvenzverfahren anknüpfen wird. Mithilfe von Gutachten wurde diese Frage geklärt und am 1. Mai 2014 eröffnete das zuständige Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energie GmbH.



Auf Anleger, die PROKON-Genussrechte in ihrem Depot haben, kommt jetzt die Teilnahme am Insolvenzverfahren zu. Denn sie sind Gläubiger. Dies dürfte für zahlreiche Anleger eine neue Erfahrung sein. Für sie stellt sich die Frage, was sie als Gläubiger beachten müssen. Zunächst ist wichtig, dass es im PROKON-Insolvenzverfahren verschiedene wichtige Termine zu beachten gilt. So findet 22. Juli 2014 eine Gläubigerversammlung statt. Dort geht es unter anderem auch darum, den Rahmen für das weitere Verfahren abzustecken. Die PROKON-Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft wird bei diesem Termin vertreten sein, um die Rechte der Genussrechte-Inhaber einbringen zu können.

Bis zum 15. September 2014 sollten sich die Anleger um ihre Forderungsanmeldungen gekümmert haben. Die Gläubiger eines Unternehmens – hierzu gehören auch die Genussrechte-Inhaber - müssen ihre Forderungen anmelden, damit sie im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

Forderungsanmeldung betrifft sämtliche Forderungen – auch solche, die eigentlich noch nicht fällig gewesen wären

In einem Insolvenzverfahren müssen Gläubiger sämtliche noch offenen Forderungen angemeldet werden. § 41 der Insolvenzordnung bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden – auch Forderungen, die erst später fällig wären, werden fällig. Daher müssen auch die eigentlich noch nicht fälligen Ansprüche im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Im Fall der PROKON-Genussrechte betrifft dies zum Beispiel Genussrechte, die erst in den kommenden Jahren zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden. Die Forderungsanmeldung sollte jedoch nicht nur fristgerecht, sondern auch fachgerecht geschehen. Dass der Themenkomplex „Genussrechte und Insolvenzverfahren“ zu verschiedenen rechtlichen Fragestellungen führt, hat sich bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren angedeutet.

Anleger, die Unterstützung bei den nun kommenden, verschiedenen „Stationen“ des Insolvenzverfahrens wünschen, können sich an einen Fachanwalt wenden, der spezielles Wissen im Insolvenzrecht vorweisen kann. Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer prüft die insolvenzrechtlichen Fragestellungen und meldet mit seinem Team von Insolvenzsachbearbeitern die Forderungen an. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll mit seinem Team betreut die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

Anleger, die in ihrem Depot PROKON-Genussrechte haben und sich im anstehenden Insolvenzverfahren vertreten lassen möchten, können sich der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH anschließen.

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft http://www.prokon-schutzgemeinschaft.de .

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