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PROKON: Insolvenz angemeldet – Wie wird es für die Anleger weitergehen?

Bild: PROKON: Insolvenz angemeldet – Wie wird es für die Anleger weitergehen?
Dr. Ralf Stoll, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Dr. Ralf Stoll, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Die Insolvenzanmeldung der PROKON Regenerative Energien GmbH war zwar ein spektakulärer Meilenstein des Fall PROKON, für die Anleger der Genussrechte war dies jedoch noch nicht der Schlusspunkt.

Für die Anleger von PROKON Genussrechten stellt der Januar 2014 einen Wendepunkt dar. Nachdem das Itzehoer Unternehmen sich mit vielen Kündigungen von Genussrechtskapital konfrontiert sah, wurden die Anleger aufgefordert, über einen mehrmonatigen Kündigungsverzicht (mit)abzustimmen. Nachdem bei der Abstimmung der benötigte Kündigungsverzicht von 95% des Genussrechtskapitals verfehlt wurde, kam es zu dem befürchteten Insolvenzantrag der PROKON Regenerative Energien GmbH. Nun stellt sich für die betroffenen Genussrechte-Anleger die Frage, was auf sie zukommt. Im Fall der PROKON Genussrechte ist diese Frage jedoch nicht leicht zu beantworten. Denn wegen einer nicht einfach zu klärenden Rechtsfrage ist noch offen, ob es zu einem Insolvenzverfahren kommt oder nicht.



Zwischen Insolvenzanmeldung und (möglichem) Insolvenzverfahren

Ist ein Insolvenzantrag bei Gericht eingereicht, befindet sich das betroffenen Unternehmen im sogenannten Insolvenzeröffnungsverfahren. In dieser dem „eigentlichen“ Insolvenzverfahren vorgelagerten Phase wird geprüft, ob die Voraussetzungen für ein (förmliches) Insolvenzverfahren vorliegen. Nur wenn eine Insolvenzgrund vorliegt, kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden. An dieser Stelle ist die bereits während der Abstimmung kommunizierte Frage von Bedeutung, ob die Kündigungen von Genussrechten überhaupt ein Insolvenzgrund darstellen kann. Schon allein diese Fragestellung zeigt, dass das Einreichen des Insolvenzantrags bei Gericht nicht die „alles entscheidende“ Zäsur für die PROKON Genussrechte-Inhaber ist. Der Fall PROKON wird die Anleger auch noch weiter beschäftigen.

Anleger können sich Interessengemeinschaft anschließen

Das Einreichen des Insolvenzantrags bei Gericht war daher alles andere als die letzte „Weichenstellung“ für die PROKON Genussrechte-Inhaber ist. Da solche, schon ab Beginn mit Rechtsproblemen behaftete Verfahren für die meisten Anleger Neuland sind, können sich Anleger, die eine anwaltliche Vertretung bzw. Beratung wünschen, der Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen anschließen. Die sowohl im Bank- und Kapitalmarktrecht als auch im Insolvenzrecht tätigen Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertreten bereits in anderen Insolvenzverfahren betroffene Anleger. Nun wurde auch die Anleger von PROKON Genussrechten eine Interessengemeinschaft gegründet. Es soll geprüft werden, welche rechtlichen Optionen den betroffenen Anlegern offenstehen.

Mehr Informationen: www.prokon-schutzgemeinschaft.de

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