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awt Rechtsanwälte: BGH entscheidet zugunsten von Lebensversicherern

18.11.201311:45 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: awt Rechtsanwälte: BGH entscheidet zugunsten von Lebensversicherern
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(openPR) awt Rechtsanwälte informieren über aktuelles BGH-Urteil zum Rückkaufwert von Versicherungspolicen

München, November 2013: Wird eine Police vorzeitig gekündigt, darf der Versicherer die Hälfte der Sparbeiträge plus Zinsen behalten, informieren die awt Rechtsanwälte über ein aktuelles BGH-Urteil.



Bei frühzeitiger Kündigung dürfen Versicherungen die Vertragsabschlusskosten auch weiterhin verrechnen und müssen lediglich die Hälfte des Sparbetrags nebst Zinsen auszahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13).

Die awt Rechtsanwälte, die auf ihrer Themenseite Versicherungsrecht weitere Informationen zum aktuellen Urteil bereitstellen, wissen, dass die Abschlusskosten besonders in den ersten Jahren besonders ins Gewicht fallen. Aus diesem Grund wurde zum 1. Januar 2008 ein neues Gesetz verabschiedet, das für die Berechnung des Rückkaufwerts eine Verteilung auf die ersten fünf Jahre vorsieht. Allerdings gilt diese Regelung nach Auffassung der awt Rechtsanwälte nur für Bruttopolicen, bei denen die Vertragsabschlusskosten in den Versicherungsprämien enthalten sind. Anders verhält es sich mit Nettopolicen, bei denen die Vereinbarungen über die Vertragsabschlusskosten getrennt getroffen wurden. Hier lässt sich Fünfjahres-Regelung laut Meinung der awt Rechtsanwälte nicht anwenden.

awt Rechtsanwälte: Abschlussdatum ist entscheidend für die Rückkaufwert-Berechnung

Auch für Verträge, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, greift die Neuregelung nicht. Hier gilt noch die alte Rechtsprechung, so der BGH. Im konkreten Streitfall hatten zwei Versicherungskunden auf eine höhere Auszahlungssumme nach dem neuen Berechnungsschlüssel geklagt. Allerdings stammten ihre Versicherungen aus 2004 und waren 2009 gekündigt worden. Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat wies die Klage mit der Begründung zurück, dass das
2008 eingeführte Gesetz nicht rückwirkend gültig sei und dies auch nicht vom Gesetzgeber intendiert sein könne.

Welche Versicherungen sind betroffen? awt Rechtsanwälte informieren

Das Entscheidung betrifft Renten- und Lebensversicherungen, die zwischen Ende 2001 und 2007 abgeschlossen und nachfolgend gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wurden, erläutern die awt Rechtsanwälte das BGH-Urteil. Die gleiche Regelung hatte der BGH zuvor bereits für Verträge bis 2001 getroffen, womit nun auch die letzte Lücke geschlossen ist.

Da Provisionen durchschnittlich mit bis zu fünf Prozent und Abschlusskosten mit rund 20 Prozent der Beitragssumme zu Buche schlagen, raten die awt Rechtsanwälte bei Vertragsabschluss unbedingt auch zu einem Blick auf die Abschlusskosten. Denn wie der vorliegende Fall zeigt, ist nicht der Garantiezins alleine ausschlaggebend. Eine Kurzfassung des Urteils stellen die awt Rechtsanwälte hier bereit.

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