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Britische Lebensversicherer ermitteln falsche Rückkaufwerte - Praxis verstößt gegen deutsches Recht

Bild: Britische Lebensversicherer ermitteln falsche Rückkaufwerte - Praxis verstößt gegen deutsches Recht

(openPR) Heidelberg, den 30. Juni 2008 - Britische Versicherungsgesellschaften warben und werben in Deutschland vor allem mit ihren im Vergleich mit Verträgen deutscher Anbieter höheren Renditen ihrer Lebensversicherungen. Doch höhere Renditen haben auch ihren Preis: Die Garantien britischer with-profits-Policen sind weniger umfangreich als jene bei von deutschen Lebensversicherern angebotenen Kapitallebensversicherungen. Sie gelten darüber hinaus nur auf den planmäßigen Ablauftermin und nicht bei vorzeitiger vollständiger oder teilweiser Kündigung. Der Heidelberger Rechtsanwalt Mathias Nittel von der Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte hat bei zahlreichen Kunden britischer Lebensversicherungen festgestellt, dass die Rückkaufwerte der Versicherungen bei vorzeitiger Kündigung zu niedrig angesetzt werden.



Ein Grund für höhere Renditen ist, dass britische Lebensversicherer im Gegensatz zu deutschen Gesellschaften hauptsächlich in Aktien investieren. Aber diese höheren Renditen aus Kursgewinnen werden im Rahmen des von britischen Versicherungsgesellschaften angewandten Glättungsverfahrens (smoothing) nicht vollständig an die Kunden weitergeben. Mit einem Teil sollen Rücklagen für schlechtere Jahre gebildet werden, deren Auszahlung dem Kunden aber nicht garantiert wird. Er erhält sie nur dann, wenn er den Vertrag bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht kündigt und bei Vertragsablauf noch genügend Geld im Rücklagentopf vorhanden ist. Dies gilt insbesondere für Fälligkeits- und Schlußboni.

Kündigt der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Vertragslaufzeit und verkauft seine Anteile, gelten diese Garantien entweder gar nicht oder nur sehr eingeschränkt. Bei den meisten Gesellschaften wird bei einem Verkauf der Policenwert an den aktuellen Wert der zugrundeliegenden Wertpapiere angepasst. Verluste bei der Verwaltung des angelegten Vermögens, die sich beispielsweise durch sinkende Aktienkurse realisiert haben, führen bei britischen Lebensversicherern zu Marktpreisanpassungen und zu einem deutlich reduzierten Erlös. Zwischenzeitlich aus Gewinnen gebildete Rücklagen werden an den Versicherungsnehmer nicht ausbezahlt. Für viele Kunden realisieren sich so erhebliche Verluste.

Doch dieses von zahlreichen britischen Versicherern für ihre with-profits-Policen praktizierte Verfahren verstößt in den Augen von Anwalt Nittel, gegen deutsches Versicherungsvertragsrecht (§ 176 VVG a.F.): „Danach ist als Mindestrückkaufwert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ein so genannter Zeitwert zu berechnen. So wird sichergestellt, dass der Kunde den echten Wert seiner Versicherung mit den entsprechenden Gewinnanteilen erhält.“

Nach deutschem Recht hat der Kunde also Anspruch auf den tatsächlichen fairen „Zeitwert“ seines Vertrages, der infolge der in Rücklagen befindlichen Gewinnanteile auch vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit deutlich über dem liegen kann, was britische Versicherer aufgrund der derzeitigen schwachen Kapitalmarktlage bei vorzeitiger Kündigung ausbezahlen. Für Kunden, die ihre Versicherungen seit 2004 gekündigt haben, besteht daher in der Regel ein entsprechender Nachforderungsanspruch. Anwalt Nittel: „Abweichende Berechnungen der Briten entsprechen nicht deutschem Recht, der Kunde hat Anspruch auf den vollen Zeitwert seiner Police.“

Kunden, die sich durch die von britischen Versicherern in der Vergangenheit berechneten Rückkaufswerte, auch bei Teilkündigungen oder Teilauszahlungen oder Entnahmen nicht korrekt behandelt fühlen, rät Anwalt Nittel, die Versicherungsgesellschaft zunächst zu einer gesetzeskonformen Neuberechnung der Leistung aufzufordern. Weigern sich die Gesellschaften oder liefern sie die Abrechnungen nicht verständlich, sollte vor dem Hintergrund der kurzen Verjährungsfristen umgehend anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. „Begründungen von britischen Versicherern, dass der Wert der Kapitalanlagen gesunken und deshalb Marktpreisanpassungen vorzunehmen seien, sind“ wie Anwalt Nittel feststellt, „mit deutschem Recht unvereinbar und nicht geeignet, geringere Leistungen als den gesetzlichen Zeitwert zu begründen.“

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