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Anwaltliche Soforthilfe deLog Schiffsfonds. Unverbindliche Erstbewertung möglich

(openPR) Aktuelle Sach- u. Rechtslage Schiffsfonds deLog Deutsche Logistik Fonds GmbH+Co. KG 1 und 2 ?


Eine verlustfreie Rückabwicklung von durch Banken und Sparkassen vertriebenen Schiffsfonds ist - auch im Falle der Insolvenz - noch möglich!



Erste fernmündliche Informationen zur Rechts- und Sachlage durch bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei abrufbar; +49-(0)711/22937-08, www.kanzlei-eser.de! Interessengemeinschaft "Schiffsfonds - Bank- und Sparkassenkunden" gegründet.

Dies gilt auch für die Schiffsfonds deLog Deutsche Logistik Fonds GmbH+Co. KG 1und 2, die mehrheitlich von Volksbanken und Sparkassen vertrieben wurden.

Auch wenn die Beteiligungsgesellschaften selbst noch keine Insolvenz angemeldet haben, ist bereits jetzt von einem Totalverlust für den Anleger auszugehen, da wegen der horrenden Bankkredite auch im Falle einer Verwertung der Schiffsobjekte kein nennenswerter Rückfluss für die Anleger zu erwarten ist. Zu erinnern sei daran, dass während der gesamten Anlagedauer nur einmal eine geringe Ausschüttung an die Anleger geflossen.

Anleger konnten sich ab einem Zeichnungsbetrag von 15.000 EUR beteiligen, die Laufzeit betrug 6 Jahre. Emittiert worden die Beteiligungen von dem Fondshaus demark | abakus Finanzhaus AG mit Sitz in München.

Wir meinen, dass Ernst zunehmende rechtliche Alternativen bestehen, dass sogar je nach Einzelfall sich die Anleger von den Beteiligungen verlustfrei befreien können.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen!
Fragebogen zur ersten Kurzbewertung(unverbindlich)!:

http://www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen%20-%20%20Schiffsfonds%20f%C3%BCr%20Bank-%20und%20Sparkassenkunden.pdf

Im Auftrag von an dem Fonds beteiligten Anlegern haben wir sowohl die uns bekannt gewordenen Beratungsinhalte als auch die Prospekte analysiert und dabei nach unserer Auffassung sowohl relevante Prospektmängel als zahlreiche fehlerhaft geführte Beratungs- und Aufklärungsgespräche festgestellt.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zur Prospekthaftung und zur sog. nicht anleger- und objektgerecht Anlageberatung würden kumulative Schadensersatzansprüche des geschädigten Anlegers bestehen.

Der Bundesgerichtshof hat hierbei in zahlreichen Entscheidungen entschieden, dass Prospekte zutreffend und transparent und dass die in den Anlageberatungsgesprächen gegebenen Informationen vollständig und zutreffend sein müssen.

Aufklärungsfehler (Informationsdefizite) begründen insoweit einen Schadensersatzanspruch des geschädigten Anlegers gegenüber der die Beratung führende Bank und Sparkasse. Hierbei reicht bereits ein Aufklärungsfehler für die Begründetheit aus. Bankberater sind darüber hinaus verpflichtet ungefragt über die Existenz und die genaue Höhe der zugeflossenen Vertriebsprovisionen aufzuklären.

Welche Rechte und Chancen bestehen für Anleger die über Banken und Sparkassen Schiffsbeteiligungen erworben haben?

Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Aufsehen erregenden Urteilen entschieden und somit seine Rechtsprechung gefestigt, dass Berater von Banken und Sparkassen ungefragt über die Existenz und die genaue Höhe der ihnen zugeflossenen Rückvergütungen und Provisionen aufklären müssen. Genügen die Berater nicht dieser Pflicht, haftet die Bank schon aus diesem einzelnen Grunde vollumfänglich auf Schadenersatz.
Der Anleger wird so gestellt, als ob er die Beteiligung nicht erworben hätte. Das bedeutet, dass Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Beteiligungsrechte an die Bank, der Anleger sein gesamtes Zeichnungskapital abzüglich der Ausschüttungen zurückerhält. Die Bank muss zudem den Anleger von allen Schäden und Nachteilen die bereits entstanden sind oder in der Zukunft noch entstehen können, freistellen. D.h. wenn ein etwaiger Insolvenzverwalter tatsächlich den geschädigten Anleger auf Rückzahlung in Anspruch nehmen sollte, muss die Bank oder Sparkasse den Anleger von dieser Forderung dann freistellen, also selbst zum Ausgleich bringen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Banken und Sparkassen bereits seit 1996 ungefragt über die ihnen zugeflossenen Rückvergütungen und Vertriebsprovisionen aufklären.

Die Fachanwaltskanzlei Eser vertritt bereits bundesweit zahlreiche geschädigte Anleger und hat verschiedene Banken und Sparkassen wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung gerichtlich und außergerichtlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Auch sind bereits „günstige" gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche mit diversen Kreditinstituten abgeschlossen worden.

Die Fachanwaltskanzlei Eser hat zur Verbesserung der Beweisführung eine Interessengemeinschaft "Schiffsfonds - Bank- und Sparkassenkunden" gegründet und betreut diese Interessengemeinschaft treuhänderisch im Interesse der geschädigten Mitglieder. Voraussetzung zum Beitritt dieser Interessengemeinschaft ist ein Zeichnungskapital von mindestens 10.000 EUR.

Über den eigens angefertigten Fragebogen besteht für den ratsuchenden Anleger die Möglichkeit, sich mit den Anwälten der Kanzlei Eser in Verbindung zu setzen und sich zunächst unverbindlich und kostenfrei über etwaige Handlungsmöglichkeiten zu informieren. Eser Rechtsanwälte werden bundesweit tätig. In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines. Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW).

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