(openPR) Oberstes Gericht korrigiert Fehlurteil des 27. Senats des Kammergerichts und rehabilitiert damit endgültig Peter J. Klein und die von ihm geführte Ärzte-Treuhand
Berlin, 7. Mai 2013
Mit Urteil vom 5. März 2013 (II ZR 252/11 hat der Bundesgerichtshof nun auch ein Urteil des 27. Senats des Kammergerichts aufgehoben und die Klage eines Anlegers gegen einen Gründungsgesellschafter der sogenannten „Ärzte-Treuhand-Fonds“ abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 8. Februar 2011 (Az. 2 ZR 263/09) den langjährigen Streit der Landes- und Oberlandesgerichte um die richtige Auslegung der damals verwendeten Prospektformulierungen in einem Parallelfall entschieden. Weitere gleichlautende Beschlüsse des BGH folgten (vom 10.07.2012 – II ZR 246/10, vom 21.08.2012 – II ZR 99/11). Der 20., 23. und 24. Senat des Kammergerichts hatten diese Rechtsprechung bereits umgesetzt bzw. wurden vom BGH korrigiert. Dasselbe geschah nun in dem Fall, der dem 27. Senat des Kammergerichts vorlag.
Der Anleger hatte den Gründungsgesellschafter wegen eines angeblichen Prospektfehlers in Anspruch genommen. In den Fondprospekten hieß es: „Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung“. Animiert durch Anlegerschutz-Anwälte wollten einige Anleger diesen Passus so verstanden haben, dass sie von den Banken erst nach Verwertung der Fonds-Immobilie persönlich in Anspruch genommen werden können. Objektiv war das aber nicht so. Die Banken konnten also auch vor Verwertung der Immobilie gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der Fonds vorgehen.
Auf diesen angeblichen Prospektfehler stützte sich eine Vielzahl von Klagen gegen die Initiatoren geschlossener Immobilienfonds. So war auch Peter J. Klein, der Kopf der Unternehmensgruppe Ärzte-Treuhand und Initiator diverser Fonds, seit 2005 von vielen Anlegern über eine sogenannte „Anlegerschutz-Kanzlei“ aus Süddeutschland auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Sie verlangten die Erstattung des Eigenkapitals und Freistellung von allen Verbindlichkeiten gegenüber den finanzierenden Banken.
Über die Klagen wurde in zweiter Instanz durch das Kammergericht unterschiedlich entschieden. Zwei Senate gingen von einem Prospektfehler aus, während die weiteren Senate gegenteilig entschieden.
Der Bundesgerichtshof stellte mit dem jüngsten Urteil (nochmals) klar:
1.
Die von den klagenden Anlegern beanstandete Formulierung ruft NICHT die unzutreffende Vorstellung hervor, dass der Anleger von den Banken erst nach Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen werden kann. Bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts durfte ein Anleger NICHT davon ausgehen, seine persönliche Inanspruchnahme für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sei erst im Falle des Scheiterns der Gesellschaft und deren Liquidation zu befürchten.
2.
Aus der Prospektaussage, die Anleger würden mit ihrem persönlichen Vermögen nur quotal haften, lässt sich NICHT entnehmen, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen und Erlöse aus der Verwertung der Fondimmobilie den Haftungsanteil der Anleger gegenüber den Gläubigern verringern. Daher liegt auch insoweit kein Prospektfehler vor.
Damit sind alle angeblichen Prospektfehler verneint. Der Bundesgerichtshof zwingt damit alle anderen Gerichte zu einer gleichlautenden Entscheidung. Weitere Anlegerklagen haben daher keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Diese nun verfestigte Rechtsprechung rehabilitiert auch Peter J. Klein, der als Gründungsgesellschafter fast aller ÄT-Fonds auftrat. Er war durch zwei (falsche – wie jetzt feststeht) Urteile des 20. und 27. Senats in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Beide Senate hatten damals keine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen – eine fatale Fehlentscheidung, wie die letzten Urteile des Bundesgerichtshofs zeigen.







