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Ärzte-Treuhand-Fonds - Anleger müssen jetzt aktiv werden

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(openPR) Die Ärzte-Treuhand Vermögensverwaltung GmbH hat über 100 Fondsgesellschaften in Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelegt und war in vielen Fällen auch Gründungsgesellschafterin. Unsere Kanzlei begleitet die Entwicklung mehrerer Fondsgesellschaften der Ärzte-Treuhand-Gruppe bereits seit 2002. Kernproblem war dabei bei vielen Gesellschaften, dass die betroffenen Anlageobjekte nicht die prospektierten Ergebnisse erwirtschaftet haben. Grund hierfür war der nicht unproblematische Ansatz der Mieten. Die Wohngebiete in Berlin haben zudem unter dem allgemeinen Abschwung gelitten. Wenn sich in einigen Fällen auch noch die staatliche Mietförderung zunehmend abgebaut hat, waren die prospektierten Mieterlöse kaum noch erreichbar. Teilweise waren Wohn- oder Gewerbeeinheiten voll vermietet und der Fonds erzielte dennoch nicht die prospektierten Erlöse. Die Kehrseite dieser zu geringen Mieterlöse war, dass die aufgenommenen Darlehensschulden der Gesellschaften nicht mehr aus den erzielten Erlösen aus der Objektbewirtschaftung bedient werden konnten. Deshalb wurden den Anlegern über Jahre hinweg Zuzahlungen abverlangt, für die es nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung keine Rechtsgrundlage gab. Viele Anleger haben über Jahre hinweg erhebliche Zuzahlungen erbracht, damit die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten tragen konnte. Als diese Zahlungen ausblieben, war der Konflikt mit den betroffenen Banken vorprogrammiert. Zwischenzeitlich wurden die säumigen Gesellschaften von der finanzierenden Bank in vielen Fällen auf Zahlung verklagt. Problematisch ist dabei, dass die Bank auch an die einzelnen Gesellschafter herantritt und von diesen Zahlung verlangt. Mittlerweile laufen hier zahlreiche Gerichtsverfahren. Einige Fondsgesellschaften mussten bereits Insolvenz beantragen. Der Insolvenzverwalter versucht von den Gesellschaftern weitere Forderungen einzutreiben.


Besonders verfänglich ist in diesen Fällen, dass vielen Gesellschaftern die Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und ihre damit verbundene Haftung überhaupt nicht bekannt waren. Unzählige Anleger beklagen, dass Ihnen bei Verkauf der Beteiligung primär der Erwerb einer Eigentumseinheit versprochen wurde. Daher rechneten viele Anleger damit, dass sie neben dem Einlagebetrag keine größeren Zahlungen mehr zu erbringen hätten. Die Vertragslage sieht jedoch bei ungünstiger Auslegung vor, dass die Gesellschafter eine nach oben unbegrenzte Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernehmen. Bei langjährigem Zahlungsverzug entsteht schnell eine Zinsforderung, die die eigentliche Darlehensschuld größenmäßig überholen kann. Uns sind Fälle bekannt, in denen Gesellschafter mit einer höheren Summe haften sollen, als sie zum Beitrittszeitpunkt als Eigenkapital erbracht haben. Teilweise liegen diese Schuldbeträge sogar höher als die nominelle Beteiligungssumme.
Mittlerweile konnte unsere Kanzlei zahlreiche rechtskräftige Verurteilungen gegen den Initiator und Gründungsgesellschafter Peter Joachim Klein erreichen. Hier läuft derzeit ein Insolvenzverfahren. Daneben wurde nunmehr auch die Ärzte-Treuhand Vermögensverwaltung GmbH in verschiedenen Fällen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, in denen sie Gründungsgesellschafterin war. Zahlreiche Anleger hatten diese Entwicklung jedoch nicht wahrgenommen und versäumten es, Schadensersatzansprüche rechtzeitig geltend zu machen. In diesen Fällen bleibt nur die Auseinandersetzung mit der finanzierenden Bank als Hauptgläubigerin oder dem Insolvenzverwalter. Nachdem unsere Kanzlei bereits rechtskräftige Urteile gegen Gründungsgesellschafter erstreiten konnte, werden wir für unsere Mandanten an der Abwehr der Forderungen der Berlin-Hyp tätig. Ein wichtiger Schritt hierzu wird die durch den BGH bereits festgestellte Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes sein. Wir haben allerdings ein weiteres schlagkräftiges Argument für die Unrichtigkeit der berechneten Forderung eingebracht, von dem wir meinen, dass es die Argumentation der Bank in hohem Umfang aushebelt. Anleger sollten sich daher umgehend beraten lassen, bevor sie vorschnell Zahlungen leisten oder sogar bereits Vollstreckungen über sich ergehen lassen.

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