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Sorgerecht und Beschneidung - Recht auf gewaltfreie Erziehung

29.04.201314:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Sorgerecht und Beschneidung - Recht auf gewaltfreie Erziehung
Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht.
Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht.

(openPR) Das Gesetz über den Umfang der elterlichen Sorge bei Beschneidung des männlichen Kindes ist am 28.12.2012 in Kraft getreten(§ 1631 d BGB). RA Heumann informiert zum Thema Beschneidung und Sorgerecht

Bei sorgerechtlichen Streitigkeiten anlässlich Trennung und Scheidung müssen sich nun die Beteiligten (Richter, Anwälte, Jugendamtsmitarbeiter, Eltern, Verfahrensbeistand etc.) bewusst sein: Schon eine VORLÄUFIGE Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil reicht für den begünstigten Elternteil, die Beschneidung von männlichen Säuglingen und Kleinkindern – gegen den Willen des anderen Elternteils – in die Wege zu leiten (alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht reicht hingegen nicht).



Recht des Kindes auf “gewaltfreie Erziehung”

Wie ist der neue § 1631 d mit dem “Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung” (§ 1631 II BGB) in Einklang zu bringen ? Ganz einfach: Beschneidung hat nichts mit “Erziehung” zu tun. Man vergegenwärtige sich, dass – wie Absatz 1 zeigt – religiöse Motive gar nicht Voraussetzung für den Eingriff sind, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers sogar die völlig WILLKÜRLICHE Bescheidung vom (gfs. alleinigen) elterlichen Sorgerecht gedeckt ist. Aber lesen Sie selbst:

§ 1631 d BGB – Beschneidung des männlichen Kindes

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

Eilantrag gegen Beschneidung beim Bundesverfassungsgericht

Soeben hat das Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag eines Elternteils, der Sorge hatte, der nun alleinsorgeberechtigte Elternteil würde dieses nach Inkrafttreten des neue § 1631 d BGB nunmehr nutzen, um eine Beschneidung des gemeinsamen Kindes vornehmen zu lassen, abgeschmettert: Der Antragsteller müsse zunächst beim Familiengericht – und gfs. anschließend noch beim Oberlandesgericht (II. Instanz) – versuchen, eine Änderung der sorgerechtlichen Entscheidung nach § 1696 BGB oder ein Einschreiten des Familiengerichts nach § 1666 BGB herbeizuführen.

Fachgerichtlicher Rechtsschutz wenig erfolgversprechend

Das wird m. E. aber in der Praxis kaum möglich sein, da das neue Gesetz sinngemäß erklärt: Die Beschneidung von Jungen ist GRUNDSÄTZLICH mit ihrem Kindeswohl vereinbar (!). Die Ausnahmeregel – Absatz 1 Satz 2 - (“Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird”) ist mit Blick auf den vorherigen Satz 1 nicht mehr als ein Feigenblatt der Parlamentarier ohne juristischen Mehrwert - unzureichend, um das Kindeswohl vor willkürlichen Beschneidungen zu schützen. Der Antragsteller wird daher nach einer l ´Ehrenrunde´ bei den Fachgerichten wohl wieder beim Bundesverfassungsgericht sein Glück versuchen müssen; die Beschneidung kann dann längst erfolgt sein.

Da der Bundestag bei der Verabschiedung des neuen § 1631 d BGB wesentliche kritische Stimmen aus von medizinischen Fachverbänden bzw. Kritik von Seiten der Kinderärzte und Kinderpsychologen entweder wissentlich missachtet oder übersehen hatte – und sich ergebnisorientiert und einsetig hat beraten lassen, ist – theoretisch – denkbar, dass die neue “Vorschrift” – besser gesagt: Erlaubnis, da Einschränkung des Rechts von Kindern auf gewaltfreie Erziehung - vom Bundesverfassungsgericht noch gekippt wird. Für viele Kinder wird das dann zu spät sein.

Sorgerechtliche Situation bei nichtehelichen Eltern:
Auch nach der Novelle zum Sorgerecht nichtehelicher Eltern gilt: Sofern die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung bei Notar oder Jugendamt abgegeben haben, hat zunächst einmal die Mutter das alleinige Sorgerecht. Und darf daher - z. B. innerhalb der mehrwöchigen Frist zur Stellungnahme auf einen etwaigen Mitsorgeantrag des Vaters - in Sachen Beschneidung für vollendete Tatsachen sorgen.

Fazit: Neben den in einer Art Grauzone stattfindenden eigenmächtigen Umzügen unter Mitnahme des Kindes schwebt über Eltern ohne Sorgerecht nun ein weiteres Damoklesschwert: Die Beschneidung des gemeinsamen Kindes. Notabene: Sofern das Kind männlich ist. Allein dadurch m. E. unter dem Aspekt einer Gleichberechtigung der Geschlechter äußerst kritisch zu sehen.

Mehr Informationen: http://www.familien-u-erbrecht.de/sorgerecht/

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