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Verbot der Beschneidung durch Landgericht Köln

28.06.201219:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Am 25.06.2012 wurde ein Urteil von Landgericht Köln veröffentlicht, demzufolge die Beschneidung eines unmündigen Kindes als "rechtswidrige Körperverletzung" strafbar ist. Lt. Gericht müssten die Eltern, hier eines vierjährigen muslimischen Jungen, warten, bis das Kind sich selbst für eine Beschneidung als "sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam" entscheidet. Wenig überraschend: die Kritik an diesem Urteil aus muslimischen und jüdischen Kreisen, wo die Beschneidung Unmündiger üblich ist. Hingegen vielleicht für manche eher überraschend: die Erklärung seitens der sog. "Deutschen Bischofskonferenz" v. 27.06.2012: "Das Urteil des Kölner Landgerichts zur Beschneidung von Jungen ist äußerst befremdlich, weil es der grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit der Eltern und ihrem Erziehungsrecht in keiner Weise gerecht wird. Der Gegensatz zwischen dem Grundrecht auf Religionsfreiheit und dem Wohl des Kindes, den die Richter konstruieren, vermag in diesem Fall nicht zu überzeugen."



Zur Erläuterung:
1. "Mit dem Zeitalter Abrahams beginnt die Beschneidung Sakrament im generischen Sinne und das ordentliche Gnadenmittel zur Reinigung von der Erbsünde zu werden" (Pohle-Gierens, Lehrbuch der Dogmatik, Bd. 3, Paderborn (9)1937, 34). Unstrittig ist, dass im Alten Bund, u.z. nur im Alten Bund, die Notwendigkeit der Beschneidung bestand.
2. Jesus Christus selbst wurde am achten Tag beschnitten (Lukas 2,21). Dementsprechend feiert die Kirche das Fest "Beschneidung des Herrn" (Circumcisio Domini) eine Woche nach Weihnachten.
3. Das Leiden Christi beendete den Alten Bund: Beim Tod Christi zerriss der Vorhang im Tempel (Mt 27,51). Bereis in frühester Zeit wird die Öffnung der Seite Christi (Joh 19,34) als Geburt der Kirche aufgefasst, ähnlich der Geburt Evas aus dem schlafenden Adam. Damit endet auch die Notwendigkeit der Beschneidung. Dies wurde auf dem Apostelkonzil eindeutig und endgültig entschieden (Apostelgeschichte 15). Für eine Missionsreise hat Paulus zwar den Timotheus beschnitten (Apg 16,3), aber dieser sog. "Timotheusfall" ist nur zu verstehen als ein bloßes Erleichtern der Missionstätigkeit, nicht jedoch als eine Art Anerkennung einer "Heilsnotwendigkeit" der Beschneidung. Denn genau bei dieser Mission verkündete Paulus ja die Beschlüsse des Jerusalemer Konzils gegen die Beschneidung (Apg 16,4; cf. A. Steinmann, Die Apostelgeschichte, Bonn 1916, 4f. 131). Und dementsprechend schreibt Paulus an die Galater (Gal 6,11f): "Brüder, wenn ich die Beschneidung predigte, wofür würde ich dann noch verfolgt? Dann wäre ja das Ärgernis des Kreuzes aus der Welt geschafft. Möchten doch die, die euch [mit der Behauptung, die Beschneidung sei heilsnotwendig; sog. Judaisten] verwirren, sich verschneiden [d.h. kastrieren] lassen."
4. Das Konzil von Florenz (1438-1445) unter Papst Eugen IV. (1431-1447) erklärte 1442 im Dekret für die Jakobiten: Die Kirche "glaubt fest, bekennt und lehrt, daß die Gesetzesbräuche des Alten Testamentes bzw. des mosaischen Gesetzes, die man in Zeremonien, heilige Opfer und Sakramente einteilt, weil sie eingesetzt worden waren, um auf einen Künftigen hinzudeuten, zwar zu jener Zeit dem göttlichen Kult angemessen waren, bei der Ankunft unseres Herrn Jesus Christus aber, auf den dadurch hingedeutet worden war, aufgehört und die Sakramente des Neuen Testaments angefangen haben. [...] Sie zeigt also an, daß alle, die nach diesem Zeitpunkt die Beschneidung, den Sabbat und die übrigen Gesetzesbräuche beachten, vom Glauben an Christus ausgeschlossen sind und keineswegs des ewigen Heiles teilhaftig sein können, es sei denn, sie kämen einmal von ihren Irrtümern weg wieder zur Einsicht" (Denzinger Nr. 721; zit. nach Denzinger-Hünermann (DH) Nr. 1348).
5. Die o.g. Erklärung der sog. "Deutschen Bischofskonferenz" widerspricht also massiv den christlichen Grundsätzen. Tatsächlich gehört diese angebliche "Bischofskonferenz" nicht zur katholischen Kirche, sondern ganz im Gegenteil zur Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2). Das ganze Wesen der V2-Gruppe ist gegen die katholische Kirche gerichtet. So wird in der o.g. Lehrbestimmung für die Jakobiten auch die Heilsnotwendigkeit der Kirche als Dogma gelehrt (DH 1351). Dementsprechend wird in den V2-Texten diese Heilsnotwendigkeit ausdrücklich und unmissverständlich geleugnet: Nichtkatholische Gemeinschaften sollen "Mittel des Heiles" sein (Unitatis Redintegratio I,3)! Seitens V2 wird sogar behauptet: "Der Heilswille umfaßt aber auch die, welche den Schöpfer anerkennen, unter ihnen besonders die Muslim, die sich zum Glauben Abrahams bekennen und mit uns den einen Gott anbeten, den barmherzigen, der die Menschen am Jüngsten Tag richten wird" (Lumen Gentium II,16). Die Dreifaltigkeit Gottes findet also vor V2 keine Gnade. Konsequenterweise leugnete der "Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz", Robert Zollitsch, passend zum Karsamstag die Erlösungstat Christi ("Horizonte", Hessischer Rundfunk, 11.04.2009).
6. Wenn die V2-Gruppe sich nun so vehement gegen das Kölner Beschneidungs-Urteil ausspricht und dabei "die ungestörte Ausübung der Religionsfreiheit" fordert, muss man dies in ihrem ideologischen, i.e. antichristlichen Kontext verstehen. "Religionsfreiheit" i.S. der V2-Gruppe ist nämlich die Ablehnung und Bekämpfung der wahren Religion. Der entsprechende V2-Text über die Religionsfreiheit (Dignitatis humanae) wurde 1983 von den Bischöfen Pierre Martin Ngo Dinh Thuc, Adolfo Zamora Hernández und Moisés Carmona y Rivera als häretisch verurteilt. Ein konkretes Beispiel für "Religionsfreiheit" à la V2-Gruppe: Der Verf. wurde wegen seines Bekenntnis zum katholischen Glauben auf Betreiben der V2-Gruppe in den Bankrott gepfändet und zu Gefängnis verurteilt.
7. Eine Gleichsetzung von Beschneidung und Taufe unmündiger Kinder verbietet sich vollständig. Selbst wenn man die objektive Heilswirkung und sogar Heilsnotwendigkeit der Taufe als fundamentalen Gegensatz zur Beschneidung leugnen wollte: Die Taufe ist auch keinerlei Körperverletzung. Die Kindertaufe muss also Recht und Pflicht der Eltern bleiben.
8. Fazit: Das Kölner Urteil ist nur zu begrüßen und zu unterstützen.

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