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1 Prozent Regelung bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

24.04.201316:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: 1 Prozent Regelung bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

(openPR) Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten, so sieht der Gesetzgeber vor, dass diese Nutzung als Geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Dafür kann der Arbeitnehmer entweder ein Fahrtenbuch führen und den tatsächlichen privaten Anteil an den Gesamtkosten versteuern oder er versteuert pauschal 1% des Bruttolistenpreises des Dienstwagens.

Bei der Anwendung der 1%-Methode wurden die Nutzer von Elektrofahrzeugen bisher steuerlich benachteiligt, da der Bruttolistenpreis, der als Bemessungsgrundlage für die Versteuerung herangezogen wird, bei Elektrofahrzeugen in der Regel höher ist als bei konventionellen Fahrzeugen. Dies liegt in erster Linie an den immer noch teuren Akkus.
Mit dem Jahressteuergesetz 2013 wird dieser Nachteil nun beseitigt und somit ein Anreiz geschaffen, Elektrofahrzeuge auch im unternehmerischen Bereich zu etablieren.

Das Jahressteuergesetz 2013 sieht vor, dass die Kosten für die Batterie eines Elektroautos aus dem zu versteuernden Listenpreis herausgerechnet werden. Dazu werden, bei Zulassung bis zum 31.12.2013, pauschal 500,00 EUR pro kWh der Batteriekapazität, maximal 10.000,00 EUR, vom Bruttolistenpreis abgezogen.

Der abziehbare Betrag verringert sich jährlich für neu zugelassene Fahrzeuge um 50,00 EUR pro kWh Batteriekapazität, maximal jedoch um 500,00 EUR. Der einmal ermittelt Abzug gilt solange das Fahrzeug genutzt wird. Daraus folgt, dass die Förderung bis einschließlich 2022 läuft.

Ist der Akku nicht im Bruttolistenpreis enthalten und muss zusätzlich geleast werden, greift die Förderung nicht.
Einen echten Vorteil liefert diese Maßnahme nicht, beseitigt aber immerhin die bisherigen Nachteile von Elektrofahrzeugen. Welchen Effekt das bringt, wird sich zeigen.

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