(openPR) Wie in jedem Jahr, haben sich auch 2019 wieder zahlreiche Rechengrößen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht geändert, erläutert der Bund der Steuerzahler-Bezirksverband Neumünster-Segeberg.
Bei Erwachsenen werden erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.168 Euro im Jahr Einkommensteuern fällig.
Besonderen Wert, so Bezirksverbands-Vorsitzender Hans-Peter Küchenmeister, legt der Gesetzgeber auf einen umweltfreundlichen Arbeitsweg und fördert elektrische Dienstwagen, Diensträder und das Jobticket.
Im Detail: Arbeitnehmer und Unternehmer, die ihr Dienstrad auch privat nutzen, müssen künftig den geldwerten Vorteil für die Überlassung nicht mehr versteuern. Die Regelung gilt für alle Fahrräder und Elektrofahrräder befristet vom 1. Januar 2019 bis Ende 2021.
Wer ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen anschafft, kann die Privatnutzung ebenfalls steuersparender abrechnen. Bei der sogenannten 1%-Methode wird nur noch der halbierte Bruttolistenpreis des Fahrzeugs statt des vollen Fahrzeugpreises angesetzt! Entsprechendes gilt für die Abrechnung der Privatfahrten per Fahrtenbuch. Die Änderung gilt für Elektrofahrzeuge und schadstoffarme Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.
Und zu guter Letzt: Das steuerfreie Jobticket ist wieder da. Erhalten Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber Tickets oder Zuschüsse für den öffentlichen Nahverkehr, sind diese ab dem Jahr 2019 wieder steuerfrei. Eine entsprechende Regelung gab es bereits bis Ende 2003. Voraussetzung ist, dass das Ticket bzw. der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird. Im Gegenzug wird allerdings die Entfernungspauschale bei den Arbeitnehmern gekürzt.
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