(openPR) Erleiden Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, können Krankheitskosten und auch Blechschäden bei der Einkommensteuer abgesetzt werden.
Wenn auf dem Arbeitsweg ein Unfall geschieht, können dadurch entstandene Krankheitskosten bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt erklärt der Bund der Steuerzahler (BdST)-Bezirksverband Neumünster-Segeberg. Voraussetzung ist, dass die Kosten selbst getragen werden - sie also nicht von der Berufsgenossenschaft bzw. Krankenkasse übernommen werden.
Bundesfinanzhof erkennt Krankenkosten an
Im Streitfall erlitt eine Frau auf dem Weg zur Arbeit bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen. Sie musste für eine Nasenoperation mehrere Tage ins Krankenhaus. Die entstandenen Kosten machte die Arbeitnehmerin in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen dies aber nicht gelten. Nach ihrer Auffassung seien die Kosten bereits durch die Entfernungspauschale (sog. Pendlerpauschale) abgegolten.
Doch der Bundesfinanzhof sah dies anders und gab der Arbeitnehmerin recht. Grundsätzlich sind durch die Entfernungspauschale sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen abgedeckt. Andere Aufwendungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von gesundheitlichen Schäden, die durch einen Unfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eintreten, sind allerdings nicht durch die Pauschale abgedeckt und könnten daher zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden, so der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 8/18).
Finanzverwaltung lässt auch Blechschäden gelten
Bei den Blechschäden zeigt sich die Finanzverwaltung großzügiger. Ereignet sich ein Unfall zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitstätte mit Blechschaden, so können die Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens, die nicht von der Versicherung übernommen werden, als Werbungskosten angesetzt werden (Bundestagsdrucksache 18/8523).
Übrigens gibt es keine Höchstgrenze für die Absetzbarkeit von Unfallkosten. Daher rät BdSt-Bezirksvorsitzender Hans-Peter Küchenmeister dazu, stets alle Rechnungen aufzubewahren.
















