(openPR) Für die Nutzung von Elektroautos und Plug-In-Hybriden als Firmenwagen locken steuerliche Vorteile. Ab Januar 2019 gilt die 0,5-Prozent-Regelung. Die Infos dazu hat moinEnergie für Sie.
Mit diesem Anreiz soll der Verkauf von Elektro-Autos weiter angekurbelt werden. Was viele nicht wissen: Das gilt auch für gebrauchte.
Fahrer die einen Elektro- und oder einen Plug-in Hybride-Dienstwagen von der Firma bereitgestellt bekommen und diesen auch privat nutzen, müssen private Strecken ab 2019 noch mit pauschal mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Das ist die Hälfte der bisherigen Regelung. Wichtig ist, dass die E-Fahrzeuge mindestens 40 Kilometer weit rein elektrisch schaffen müssen oder nach neuer WLTP-Norm maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen.
Fahrer von elektrifizierten Autos werden also nach neuer Regelung für den geldwerten Vorteil für Privatfahrten nur noch halb so viel berappen müssen wie Fahrer von Kraftfahrzeugen die von Benzin- oder Dieselmotoren angetrieben werden. Wichtig zu wissen ist auch, dass die neue 0,5-Prozent-Regelung nicht rückwirkend gilt, sondern nur für E-Autos die zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 zugelassen wurden bzw. werden. Weiterhin fällt auch auf die sonst mit 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer besteuerten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich noch der halbe Steuersatz an.
Weil der Gesetzgeber von "Anschaffung" spricht und nicht von "Neuzulassung", gilt der verringerte Steuersatz auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge. Wie die pauschale 0,5% Versteuerung von E-Autos genau funktioniert können Sie unter nachfolgendem Link nachlesen. https://www.haufe.de/personal/entgelt/lohnsteuer-2019-steueraenderungen/lohnsteuer-2019-steuervorteile-fuer-elektro-dienstwagen_78_467654.html
Wer seinen Firmenwagen nur wenig für private Fahrten nutzt, soll jedoch auch weiterhin ein Fahrtenbuch führen können.
Tipp: E-Bike als neues Dienstfahrzeug
Auch E-Bikes, welche bis zu 25 km/h fahren, können ertragsteuerlich uneingeschränkt und zeitlich befristet (bis 31.12.2021) privat genutzt werden.
Voraussetzung ist, dass so ein E-Bike dem Arbeitnehmer ab dem 01.01.2019 erstmalig und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Eine vorherige Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung, welche bis zum 31.12.2018 geschlossen wurde, lässt keine steuerfreie Nutzung zu.













