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Beim Elternunterhalt kann sich ein Streit mit den Behörden durchaus lohnen

26.03.201316:08 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) (Bonn, den 26.03.2013) Kinder haften für ihre Eltern. Denn im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig sind. Wird also ein Elternteil pflegebedürftig, kann es für die Kinder schnell um beachtliche Summen gehen. Panik ist allerdings nicht angebracht, denn ein vollständiger Durchgriff auf Einkommen oder Erspartes des Kindes ist nicht möglich.



Muss zum Beispiel ein Elternteil in ein Pflegeheim, springt zunächst der Staat ein, wenn das Geld des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners die Pflegekosten nicht deckt. Dann aber wird der Staat versuchen, die unterhaltspflichtigen Kinder in Regress zu nehmen. „Das Recht ist in diesem Bereich allerdings sehr kompliziert und wird zudem laufend durch die Rechtsprechung verändert. So verwundert es nicht, dass ein großer Teil der Kostenbescheide fehlerhaft ist“, berichtet Rechtsanwalt Peter Knoch von der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid und Mehle aus Bonn. „Genaues Nachprüfen kann viel Geld sparen.“

Um einen Unterhaltspflichtigen zur Kasse zu bitten, muss die Behörde zunächst dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestimmen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, hat die Behörde einen gesetzlichen Auskunftsanspruch. „Spätestens, wenn die Behörde sich meldet, ist es empfehlenswert einen Anwalt aufzusuchen“, mahnt Familienrechtler Knoch, „denn bereits bei der Auskunftserteilung können schwerwiegende Fehler gemacht werden.“

Grundsätzlich gilt, dass die Unterhaltsverpflichtung der Kinder erst dann entsteht, wenn die finanziellen Möglichkeiten des Pflegebedürftigen ausgeschöpft sind. Dabei werden nicht nur die elterlichen Renten und die Leistungen der Pflegeversicherung zugrunde gelegt, auch Einkommen aus Vermögen wird erfasst, also Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen. Es gilt der Grundsatz, dass zunächst das elterliche Vermögen selbst zur Deckung der Pflegeleistungen verwertet werden muss. Das verleitet manch einen zur Vorsorge. Doch Anwalt Knoch warnt vor unbedachten Schnellschüssen: „Mit Schenkungen können Eltern Vermögen zwar schon zu Lebzeiten übertragen, etwa auf die Kinder, doch ist eine Rückforderung wegen Bedürftigkeit häufig noch zehn Jahre nach Schenkung möglich.“

Zum Unterhalt sind alle leiblichen Kinder gleichrangig verpflichtet, allerdings immer nur in Höhe ihrer individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Zugriff des Sozialamtes auf die Enkel ist dagegen nicht vorgesehen. „Indirekt trifft es allerdings den Ehepartner eines leiblichen Kindes“, stellt Knoch klar. „Er wird trotz fehlender Verwandtschaft mit zur Finanzierung herangezogen, da seine Einkünfte abzüglich seines Selbstbehaltes zu dem berücksichtigenden Familieneinkommen gehören.“

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der einem, der zum Unterhalt eines Bedürftigen herangezogen wird, auf jeden Fall ungeschmälert als Einkommen erhalten bleiben muss. Die aktuelle Höhe lässt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ersehen. „Keinesfalls darf diese Information mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung verwechselt werden“, stellt Knoch klar. Denn bei der Berechnung des für die Unterhaltsverpflichtungen maßgeblichen Einkommens seien etliche weitere Faktoren zu berücksichtigen.

So sind neben dem Selbstbehalt auch die Aufwendungen für eine vernünftige und lebensstandardbezogene Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Auch können zum Beispiel besondere berufliche Aufwendungen geltend gemacht werden. „Zwar wird neben den laufenden Einnahmen auch das Vermögen des Unterhaltspflichtigen herangezogen, doch gibt es ein vor Verwertung geschütztes Schonvermögen. Dazu zählt das selbst genutzte eigene Haus“, erklärt Knoch. Es ist vor der Verwertung sicher, und es muss nicht einmal ein Darlehen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten aufgenommen werden. Der Fachanwalt für Familienrecht ergänzt: „Eine Ferienwohnung müsste dagegen eventuell verwertet werden. Ausnahmen gelten hierbei, wenn die Verwertung unwirtschaftlich ist oder wenn der Unterhaltspflichtige durch die Vermietung der Wohnung für den Unterhalt notwendige Einkünfte erzielt.“

Unterhaltsansprüche genießen übrigens keinen Vorrang gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen. „Vor allem dann, wenn Verpflichtungen vor Eintritt des Pflegefalls eingegangen wurden, sind diese bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen“, berichtet Knoch. Dagegen seien Darlehen, die erst nach Bekanntwerden der Unterhaltspflicht eingegangen wurden, nur dann entlastend zu berücksichtigen, wenn sie nach Art und Umfang notwendig sind.

Wie komplex die Interessenabwägung der Unterhaltspflichten des Kindes gegenüber seinen Eltern ist, zeigt sich daran, dass selbst die Sicherheit des Arbeitsplatzes in die Abwägung einfließen kann. Auch Vorgänge aus der Vergangenheit, wie schuldhaft nicht erfüllte Unterhaltsleistungen des nun bedürftigen Elternteils gegenüber seinem Kind, können die Unterhaltspflicht des Kindes erlöschen lassen. Knoch: „Diese Unübersichtlichkeit beim Elternunterhalt ist sehr unerfreulich. Wenn schon die Behörden regelmäßig Fehler machen, wie soll dann ein Betroffener seine Lage richtig einschätzen können.“
Infos: www.ehm-kanzlei.de

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