(openPR) Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat es zum 01. Januar 2011 im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts für alle unterhaltsverpflichteten Kinder eine erfreuliche Änderung gegeben.
Die Selbstbehaltssätze sind aufgrund einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle von 1.400,00 EUR auf 1.500,00 EUR für Alleinstehende und von 2.450,00 EUR auf 2.700,00 EUR für verheiratete Unterhaltspflichtige angehoben worden. Danach müssen Kinder, deren bereinigtes Einkommen (d.h Einkünfte abzüglich Steuern, Sozialabgaben, angemessene zusätzliche Altersvorsorge, berücksichtigsfähige Schulden, vorrangige Unterhaltspflichten) unter 1.500,00 EUR liegt, keinen Elternunterhalt mehr zahlen. Von dem darüberhinausgehenden Einkommen können in der Regel nur 50 % für den Elternunterhalt in Anspruch genommen werden.
Die Sozialhilfeträger, die den Elternunterhalt geltend machen, weisen die Unterhaltsverpflichteten von sich aus meist nicht auf die Änderung der Selbstbehaltssätze hin. Es ist daher jedem Zahler von Elternunterhalt dringend zu empfehlen, sich an das zuständige Sozialamt zu wenden und eine Reduzierung der Unterhaltsforderung zu verlangen.
Da zu viel gezahlter Elternunterhalt regelmäßig nicht zurückgefordert werden kann, sollte umgehend anwaltlich die Höhe des noch geschuldeten Elternunterhalts berechnet und nur noch dieser gezahlt werden.
Eine Mitteilung von Rechtsanwältin Danah Adolph, Fachanwältin für Familienrecht und Partner der Kanzlei Adolph & Boryszewski in Berlin Wilmersdorf ... http://www.abkanzlei.de













