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Familienunterhalt im Pflegefall

29.04.200412:11 UhrWerbung, Consulting, Marktforschung

(openPR) ARAG informiert über die Zahlungspflicht naher Angehöriger von Pflegebedürftigen.



Düsseldorf, 21.01.2003 Viele Pflegebedürftige erhalten ergänzende Sozialhilfe vom Staat, wenn sie nicht für alle anfallenden Kosten aufkommen können. Doch das Sozialamt kann sich das Geld zurückholen – und zwar bei dem Ehepartner, Eltern oder Kindern.



Die gute Nachricht für andere Familienmitglieder: Verwandte, wie Geschwister, Enkel oder Schwiegerkinder des Patienten, können nicht in Regress genommen werden. Doch bevor nächste Angehörige in die Tasche greifen müssen, prüfen die Behörden, wie es finanziell um den Patienten bestellt ist. Zunächst werden sein gesamtes Einkommen z.B. aus Renten, Zinserträgen oder Mieteinnahmen sowie sein Vermögen für die Pflege aufgewendet. Der Versuch, bei sich abzeichnender Pflegebedürftigkeit sein Vermögen zu verschenken, ist nur bedingt Erfolgs versprechend. Nach Auskunft der ARAG Experten kann das Sozialamt das ‚Geschenk‘ zurückfordern, sofern bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit die Schenkung noch keine zehn Jahre zurückliegt.



Wenn Unterhaltspflichtige nicht freiwillig zahlen, müssen sie ihr Einkommen und ihr Vermögen offen legen. Bei anderen Unterhaltsverpflichteten bemisst sich der beizusteuernde Anteil nach den finanziellen Verhältnissen.



ARAG Experten weisen darauf hin, dass Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle derzeit ein Selbstbehalt von mindestens 1.250 Euro monatlich zusteht. Zahlen sie mehr als 440 Euro Miete, erhöht sich dieser Selbstbehalt. Auch ein Kredit, der noch abbezahlt wird, muss unter bestimmten Umständen von der Behörde bei der Berechung des Einkommens als Belastung berücksichtigt werden. Nicht verlangen kann das Sozialamt vom Kind, statt der aktuellen Teilzeit wieder in eine Vollzeitjob einzusteigen, um für die Pflegekosten des Elternteils aufzukommen.



Der Spielraum, um sich gegen Ansprüche des Sozialamtes zur Wehr zu setzen, ist klein. Können die Unterhaltsverpflichteten allerdings nachweisen, dass der Pflegebedürftige Einkünfte oder vorhandenes Vermögen verschweigt, müssen sie zunächst nicht für die Pflegekosten aufkommen. Auch wenn so genannte unbillige Härte vorliegt, stehen die Chancen gut, dass keine Forderungen seitens der Behörden gestellt werden. Wer sich genau darüber informieren möchte, was das Sozialamt anrechnet und wie hoch die Beihilfe ist, sollte mit dem Sozialamt einen Beratungstermin vereinbaren.



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