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Elternunterhalt – Verwirkung des Anspruchs der Eltern bei einseitigem Kontaktabbruch?

05.03.201411:40 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Elternunterhalt – Verwirkung des Anspruchs der Eltern bei einseitigem Kontaktabbruch?
Rechtsanwältin Julia Reubel
Rechtsanwältin Julia Reubel

(openPR) Der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.02.2014 zu der Frage, inwieweit eine Verwirkung eines Anspruchs auf Elternunterhalt in Frage kommt, bei einem einseitigen Kontaktabbruch.

Wenn Eltern pflegebedürftig werden und sie den Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht (vollständig) allein finanzieren können, kommt ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegenüber ihren Kindern (Elternunterhalt) in Betracht.


Unter gewissen Voraussetzungen kann jedoch ein solcher Anspruch beschränkt sein oder sogar wegfallen, man spricht von einer Verwirkung.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um eine Unterhaltsforderung gegen den Sohn. Die Eltern waren lange geschieden und seitdem hatten Vater und Sohn nur noch losen Kontakt. Nachdem der Sohn sein Abitur gemacht hatte, brach der Vater den Kontakt völlig ab.
Der Vater setzte ein notarielles Testament auf, in dem er eine Bekannte als Erbin einsetzte und dem Sohn nur den „strengen Pflichtteil“ zubilligte, da seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe.
Seit 2008 befand sich der Vater in einer Heimeinrichtung.

Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall mit Beschluss vom 12.02.2014, dass der Anspruch auf Elternunterhalt trotz des Kontaktabbruchs nicht gemäß § 1611 I BGB verwirkt sei.
Es läge zwar eine Verletzung der Pflicht zu Beistand und Rücksicht gemäß § 1618 a BGB vor, wenn ein Elternteil wie im vorliegenden Fall den Kontakt abbricht. Dabei handele es sich um eine Verfehlung.
Diese würde jedoch nur dann zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt führen, wenn noch weitere Umstände dazukämen, die das Verhalten als „schwere Verfehlung“ gemäß § 1611 I 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen.
Hier hatte der Vater sich in den ersten 18 Lebensjahren um seinen Sohn gekümmert und erst danach das familiäre Band zu diesem getrennt. Damit war er in der Phase, in der in der Regel besonders intensive elterliche Fürsorge nötig ist, seinen Pflichten als Elternteil nachgekommen.
Auch das errichtete Testament stelle keine solche Verfehlung da, da gerade das Recht auf Testierfreiheit eingeräumt ist.

BGH 12.02.2014 – XII ZB 607/12

Hintergrundinformation – Gesetzestext:
§1611 BGB? Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

§ 1618a BGB? Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

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