(openPR) Auf Grund der aktuellen Berichterstattung zu den Plänen der Einführung eines Familiensplittings, beurteilt die DSTG Bundesfrauenvertreterin – Milanie Hengst - die Pläne der Bundesregierung „als reine Augenwischerei“.
Weitergehend führte Milanie Hengst zu den Plänen aus, dass die aktuelle Bewegung hin zum Familiensplitting eine reine Politik für Besserverdienende sei. Mit dem Vorschlag der CDU zum Familiensplitting wird Familien nur Sand in die Augen gestreut. Das geplante Familiensplitting ist sozial ungerecht, da es nur Familien mit sehr hohem Einkommen dient. Je höher das Einkommen, umso größer ist der Vorteil. Aktuell zahlen nur rund 50 Prozent der Haushalte in Deutschland Einkommenssteuer. Alle diese Haushalte werden von der neuen "Wohltat" des Familiensplittings nicht profitieren.
Aber auch das aktuelle Ehegattensplitting ist überholt, weil es zum einen keine Familienförderung ausweist, auf der anderen Seite jedoch auch die eigene Berufstätigkeit von Frauen wirtschaftlich unattraktiv darstellt, da der Splittingvorteil bei Erwerbskonstellationen, in denen nur ein Partner arbeitet am größten ist. Mit zunehmender Berufstätigkeit des Zweitverdieners nimmt er durch die sinkende Differenz der Individualeinkommen und somit der Grenzsteuersätze, rapide ab. Dadurch ergibt sich ein deutlich negativer Arbeitsanreiz für Zweitverdiener, die in unserer Gesellschaft überwiegend Frauen sind.
Die DSTG-Bundesfrauenvertretung fordert aus diesem Grund eine Individualbesteuerung von Familien mit ausreichend bemessenen Freibeträgen für unterhaltsberechtigte Familienmitglieder. Hierbei sind die modernen Formen des Zusammenlebens ebenso zu berücksichtigen wie eine Förderung in jeder Einkommensklasse. Die Abschaffung des bestehenden Splittingtarifes sowie der Lohnsteuerklasse V ist in diesem Sinne der erste Schritt zu einer gerechten kinder- und geschlechterspezifischen Individualbesteuerung. Eine Neuregelung des Lohnsteuerabzugsverfahrens bietet die Chance, zumindest deren negative Auswirkungen auf die Lohnersatzleistungen zu mindern. Sie wird auch nötig, um den hohen Arbeitsaufwand bei den Finanzämtern abzubauen.
Das Gesetz zur „Steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ ist nur der erste Schritt in die richtige Richtung: Erwerbsbedingt veranlasste Kinderbetreuungskosten werden hierbei wie Werbungskosten behandelt. Allerdings ist der Höchstabzugsbetrag von derzeit 4.000 € allein durch fiskalische Engpässe zu begründen: der tatsächliche Betreuungsbedarf kann – ohne in besonderer Weise luxuriös zu sein – unschwer das Dreifache betragen. Die DSTG-Bundesfrauenvertretung erwartet von daher, auch im Hinblick auf das vom dbb initiierte und beim BFH anhängige Verfahren, eine Anpassung der Regelung. Erwerbsbedingt veranlasste Kinderbetreuungskosten müssen in voller Höhe steuerlich absetzbar sein!
Die Forderung nach steuerlicher Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten vom ersten Euro an, stünde ebenfalls nicht im Widerspruch zur Forderung nach kostenlosen Kinderbetreuungseinrichtungen, solange diese nicht auch den Bedürfnissen all derer gerecht wird, die bei ihren Arbeitszeiten ein hohes Maß an Flexibilität beweisen müssen. Bei ihnen werden immer erwerbsbedingt auch noch zusätzliche Kosten anfallen können. Dem muss nunmehr dringend Rechnung getragen werden, sodass die Zeit des Redens vorbei ist. Die Bundesregierung muss endlich handeln um Familien auch steuerlich zu fördern und den modernen Lebensgemeinschaften im Interesse der Kinder Rechnung zu tragen.







