(openPR) Am 31.12.2012 endet nach 75 Jahren nun auch in Deutschland das Monopol für handwerkliche Schornsteinfeger-Arbeiten. Zwar war bereits 2008 auf Drängen der EU-Kommission ein neues Gesetz verabschiedet worden, aber für eine doch recht lange Übergangszeit durften Hausbesitzer zunächst nur alternative Anbieter aus dem EU-Ausland beauftragen. Mit dem Jahreswechel wird auch diese Hürde fallen. Künftig können dann alle fachlich geeigneten Anbieter frei und zu Marktpreisen beauftragt werden.
Doch so ganz gehen die Bezirksschornsteinfeger noch nicht verloren. Als besonders hoheitlich Beauftragte sollen sie auch zukünftig bestimmte Verwaltungsfunktionen gebietsgebunden exklusiv übernehmen. Hierzu gehört auch der mit der gesetzlichen Neuregelung eingeführte Feuerstättenbescheid. Aus diesem als Verwaltungsakt erlassenen Dokument sollen sich die in Auftrag zu gebenden Arbeiten und die hierbei zu beachtenden Fristen ergeben.
Was aber sollen diese "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" nach dem Willen des Gesetzgebers denn in Zukunft sein? Handwerker oder Behörde? Als Handwerker wären sie nach geltendem Verwaltungsrecht nicht befugt, für den Bürger bindende Verwaltungsakte zu erlassen. Um Handwerker zur (Teilzeit-) Behörde auf Landesebene zu befördern, fehlt es dem Bund nach Grundgesetz jedoch an einer Gesetzgebungsbefugnis. Und selbst wenn man ihnen einen Behördenstatus zusprechen würde, wären sie nach allgemeinen Verwaltungs- und Rechtsgrundsätzen als Befangene daran gehindert, im eigenen Tätigkeitsbereich Verwaltungsakte zu erlassen. Immerhin will der als Handwerker tätige Schornsteinfeger doch gerade die Arbeiten gewerblich ausführen, die er zuvor als Kehrbezirksverwalter amtlich vorgeschrieben hat.
Und wie sooft, wenn die Politik schlampig gearbeitet hat, muss die Justiz für Klarheit sorgen. So ist es kein Wunder, dass vielerorts Rechtsmittel gegen die neuen Feuerstättenbescheide eingelegt wurden. Um deren Rechtsmäßigkeit beurteilen zu können, werden die Gerichte nicht umhin kommen, die Frage nach dem Rechtsstatus der Bezirksschornsteinfeger zu klären und abzugrenzen.
Eine solches Verfahren wird
am Dienstag, 18.12.2012 um 09:15 Uhr
in 66740 Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, Saal III (1.OG)
vor dem Verwaltungsgericht verhandelt.
Ein Termin, der sowohl für Gebäudeeigentümer, aber auch für die Presse interessant werden könnte. Wird das Gericht den Mut zeigen, sich mit den aufgeworfenen rechtlichen Grundsatzfragen auseinander zu setzen? Oder wird, wie leider viel zu oft in der Vergangenheit, lediglich das hohe Lied der Schornsteinfeger als Glücksbringer angestimmt? Trauen sich die Richter, historische Vorurteile beiseite zu schieben oder wird auf Biegen und Brechen versucht werden, das Sonder-Recht im Schornsteinfegerwesen irgendwie über die Runden zu retten? Werden sich die rund 7.800 Kehrbezirksinhaber anschliessend freuen, dass ihre Sonderstellung noch etwas erhalten bleibt? Oder erhalten die Millionen Hausbesitzer und Mieter endlich Rechtssicherheit unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und des allgemeinen Verwaltungsrechts? Es kann also spannend werden.
Eines ist jetzt schon klar:
Ab 2013 darf endlich jeder seinen Handwerker selbst und frei beauftragen.
Hoffentlich wird passend dazu auch endlich die Frage geklärt:
Ist der Bezirksschornsteinfeger denn nun BEHÖRDE oder HANDWERKER?
Ergänzende Infos und die Möglichkeit das Thema zu diskutieren u.a. unter:
http://sfr-reform.carookee.com










