(openPR) Zusatz – Vorsitzender Richter a.D. – Ein Tabu für Steuerberater
Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 22.08.2012 beschlossen, dass ein Steuerberater im geschäftlichen Verkehr neben der Berufsbezeichnung Steuerberater nicht den Zusatz „Vorsitzender Richter außer Dienst führen darf. Nach § 43 Abs. 2 Steuerberatergesetz i.v.m., dem Gesetz gegen den unlauterem Wettbewerb (UWG), ist die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind; andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind unzulässig, so die Richter in Karlsruhe.
Ein Rechtsanwalt und Steuerberater war im Landesdienst als vorsitzender Richter am Finanzgericht beschäftigt gewesen. Als Steuerberater hat der Beklagte für seine Tätigkeit neben seiner Berufsbezeichnung „ Steuerberater „ auch den Zusatz „ Vorsitzender Richter a.D“ geführt. Eine ebenfalls auf dem Steuergebiet tätige Kanzlei hatte den Rechtsanwalt und Steuerberater hier den Beklagten auf Unterlassung der Führung des Zusatzes „ Vorsitzender Richter a.D „ in Anspruch genommen. Zunächst hatte das erstinstanzliche Landgericht die Klage des Klägers noch abgewisen gehabt (Landgericht Freiburg, 8. Zivilkammer – 8 O 202/11 vom 19.03.2012 ), woraufhin mit der Berufung des Klägers das Berufungsgericht, den Rechtsanwalt und Steuerberater verurteilt hat, es zu unterlassen in seinem geschäftlichen Verkehr einen Zusatz neben seiner Berufsbezeichnung Steuerberater zu führen. Die Möglichkeit einer Revision besteht für den vorsitzenden Richter a.D. nicht.
(Urteil OLG Karlsruhe, 22.08.2012 – 4 U 90/12).










