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BGH – Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

04.12.201207:55 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BGH – Eltern haften nicht immer für ihre Kinder
Internetagentur Hadori
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(openPR) Bundesgerichtshof – Eltern haften nicht immer für ihre Kinder.

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Eltern für das rechtwidrige Herunterladen von Musikdateien ihrer minderjährigen Kinder grundsätzlich nicht in Haftung genommen werden können.



Voraussetzung sei jedoch so der Bundesgerichtshof, dass die Eltern ihre Kinder davon in Kenntnis gesetzt hatten, dass das Herunterladen von Musikdateien aus dem Internet eine rechtswidrige Handlung sei und die Eltern nicht davon wussten, dass ihre Kinder dem nicht nachgehen.

Nachdem im Januar 2007 auf einer Internettauschbörse 1147 Musikdateien zum kostenlosen Download angeboten worden waren, hat die Klägerin, hier der Inhaber von zahlreichen Musikdateien Strafanzeige gestellt und anhand der Internetprotokolladresse den Anschlussinhaber ausfindig gemacht. Bei dem Anschlussinhaber handelte es sich um die Eltern eines 13 Jahre alten Jungen, der mit seinem PC die Musikdateien angeboten hatte. Auf dem PC des 13 Jährigen wurden Tauschbörsenprogramme gefunden.

Die Inhaberin zahlreicher Musikstücke (hier 15 Musiktitel) hat daraufhin durch ihren Rechtsanwalt den Anschlussinhaber, hier die Eltern des 13 jährigen Jungen, zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Anspruch genommen. Diese Unterlassungserklärung haben die Eltern auch abgegeben, indem sie sich gegenüber der Urheberin der Musikstücke verpflichteten keine weiteren Musikstücke auf einer Tauschbörse anzubieten oder anderweitig zu verbreiten.

Die Eltern des 13- jährigen Jungen und gleichzeitig die Anschlussinhaber haben sich jedoch geweigert den von der Tonträgergesellschaft geforderten Schadenersatz und Abmahnkosten von insgesamt 5.380,00 € zu zahlen. Die Tonträgergesellschaft sei der Ansicht, dass die Eltern aufgrund der Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind. Auch das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Eltern zur Zahlung verurteilt. Die Berufung blieb ohne Erfolg, da das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Eltern gem. § 832 Abs. 1 BGB für das rechtswidrige Anbieten der Musikstücke ihres 13- jährigen Sohnes haften, da sie u.a. ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten.

Der BGH hat nun die Entscheidung aufgehoben und die Klage der Tonträgergesellschaft abgewiesen. Nach Ansicht des BGH ist es für die elterliche Aufsichtspflicht ausreichend, wenn die Eltern ihre Kinder über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Weiterhin führte der BGH an, dass Eltern dazu nicht verpflichtet sind, die Nutzung des Kindes im Internet stets zu überwachen oder den Computer ihres Kindes zu durchsuchen. Eltern sind dazu nur verpflichtet, wenn sie konkret davon ausgehen, dass eine Rechtsverletzung durch ihr Kind vorliege (vgl. BGH – I ZR 74/12 ).

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