(openPR) Kein Unterlassungsanspruch des Admin- C wegen unerwünschter E-Mail-Werbung i.s.d. §§ 823, 1004 BGB.
Domaininhaber für Internetadresse unterhalb der Top-Level Domain.de müssen einen administrativen Ansprechpartner aus Deutschland bei der Registrierungsstelle der Denic eG bennen, wenn der Inhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat (BGH GRUR 2012, 304). In diesem Fall ist der Admin-C Zustellungsbevollmächtigter gem. § 184 ZPO des Domaininhabers, welcher seinen Sitz im Ausland hat.
Mit Urteil vom 9. November 2011 hat der BGH klargestellt, dass der Admin C unter gewissen Voraussetzungen als Störer in Haftung genommen werden kann (BGH GRUR 2012, 304).
Das Kammergericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 03.07.2012 – Az.: 5 U 15/12 - entschieden, dass der Admin-C für unerwünschte E-Mail Werbung oder auch Spam- Mails nicht in Haftung genommen werden kann. Die Kammer hat angeführt, dass zwar eine Störung des administrativen Ansprechpartners zum Nachteil des Empfängers vorläge, der Admin-C hier aber weder Täter noch als Teilnehmer oder Störer in Anspurch genommen werden kann.
Die Täterschaft des Admin-C scheidet hier aus, da der Admin-C hier die Mailwerbung nicht selbst abgeschickt hat. Auch eine Teilnahme bleibt hier diesbezüglich aus.
Als Störer kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Gutes beiträgt (vgl. BGH GRUR 2002, 618,619). Zwar liege eine Störung zum Nachteil des Empfängers vor, der Admin-C hafte dafür aber weder als Täter, Teilnehmer oder Störer – auch dann nicht, wenn die E-Mail-Versendung nach Erhalt einer Abmahnung weiter geführt werde. Zwar wurde der Admin-C durch die Abmahnung davon in Kenntnis gesetzt, dass hier unzulässige Werbe E-Mails versandt werden, eine bestimmte Kenntnis jedoch, dass noch weiter unerwünschte Mails verschickt werden sollten, lag nicht vor. Dies ist gleichzusetzen mit administrativen Ansprechpartnern von Mail Anbietern, die ebenfalls nicht wegen unerbetener E- Mail Werbung ihrer Kunden als Störer in Anspruch genommen werden können (vgl. KG Berlin Urteil vom 03.07.2012 – Az.: 5 U 15/12).











