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OLG Frankfurt zur Entziehung des Sorgerechts

26.03.202509:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: OLG Frankfurt zur Entziehung des Sorgerechts

(openPR) Sorgerechtsentzug kein Mittel zur Sanktionierung der Eltern

Das Sorgerecht für die Kinder ist bei Trennung und Scheidung ein häufiger Streitpunkt unter den Eltern. Beim Sorgerecht genießt stets das Kindeswohl Priorität. Deshalb kommt der Sorgerechtsentzug für ein Elternteil nur dann in Frage, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich ist. Das stelle das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 29. Januar 2025 klar (Az.: 1 UF 186/24).

Sind die Eltern verheiratet, haben sie das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt auch nach der Scheidung bestehen. Beide Elternteile haben aber die Möglichkeit, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Maßgeblich ist immer das Kindeswohl. Das sollten auch die Eltern beachten, denn auch wenn sie getrennt leben, können die Kinder unter ihren andauernden Konflikten leiden. Eskaliert der Streit und ist dadurch das Kindeswohl gefährdet, kann das sogar zum Entzug des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder führen. Das ist allerdings nur in besonders schwerwiegenden Fällen möglich, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch im Familienrecht berät.

Dauerhafte Konflikte der Eltern

Das zeigt auch die Entscheidung des OLG Frankfurt. In dem zu Grunde liegenden Fall hatten sich die verheirateten Eltern getrennt. Ihre drei gemeinsamen Kinder im Alter von 7, 10 und 12 Jahren lebten seit der Trennung überwiegend bei der Mutter. Das Sorgerecht übten die Eltern nach ihrer Trennung zwar weiterhin gemeinsam aus. Es kam aber immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten. So konnten sich die Eltern nicht auf einen dauerhaft regelmäßigen und stabilen Umgang der Kinder mit ihrem Vater einigen. Der Vater machte dafür die Mutter verantwortlich und warf ihr vor, die Kinder entsprechend zu manipulieren. Daher beantragte er das alleinige Sorgerecht.

Das zuständige Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, in dem auch die temporäre Fremdunterbringung der Kinder in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung thematisiert wurde. Eine Wochenwohngruppe für die Kinder war schon gefunden worden und das Jugendamt hatte einen Termin zum Kennenlernen vereinbart. Die Mutter lehnte schon das Kennenlernen und erst recht den Umzug ihrer Kinder in die Wohngruppe ab. Der Vater beantragte darauf hin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine Kinder.

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Nach einer weiteren Anhörung der Kinder und Beteiligten entzog das Familiengericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder und übertrug es auf das Jugendamt. Dieses ordnete den Umzug der Kinder in die Wochengruppe an. Sie verbrachten nur noch die Wochenenden abwechselnd bei ihrer Mutter oder ihrem Vater.

Gegen den Entzug ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts legten die Eltern Beschwerde ein. Mit Erfolg. Das OLG Frankfurt entschied nach erneuter Anhörung, dass die Kinder wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehren und die Eltern wieder das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Der Entzug der elterlichen Sorge sei unverhältnismäßig gewesen, stellte das OLG Frankfurt klar.

Kindeswohl genießt Priorität

Zur Begründung führte es aus, dass die Fremdunterbringung der Kinder verbunden mit dem Sorgerechtsentzug nicht das für die Kinder einzig gebotene und verhältnismäßige Mittel gewesen sei, um ihre Gesamtsituation zu verbessern. Zwar hätten die Kinder unter dem hochkonflikthaften Streit der Eltern gelitten, jedoch führe die Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Mutter und die Unterbringung in einer Wohngruppe zu schwerwiegenden Entwicklungsrisiken. Denn der Umzug in die Wochengruppe bedeute eine komplette Entwurzelung der Kinder von ihrem Zuhause, ihrer Mutter, ihrer weiteren Familie, ihrer Freunde und ihres weiteren sozialen Umfelds. Zudem gebe es keinen empirischen Beleg für die Wirksamkeit einer Herausnahme eines Kindes aus dem Haushalt eines angeblich manipulierenden, entfremdenden Elternteils. Dies sei in dem Sachverständigengutachten verkannt worden, so das OLG Frankfurt.

Kindesschutzrechtliche Maßnahmen müssten sich immer streng am Kindeswohl orientieren. Ziel einer Sorgerechtsentscheidung sei es nicht, vermeintliches Fehlverhalten der Eltern zu sanktionieren, machte das OLG Frankfurt deutlich.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, dass das Kindeswohl bei Konflikten zwischen den Eltern immer an erster Stelle stehen muss. Ist das Kindeswohl aber gefährdet, kann das zu einer Entziehung des Sorgerechts führen.

MTR Legal Rechtsanwälte berät in Fragen des Sorgerechts und weiteren Themen des Familienrechts.

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