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Angabe von Lieferfristen mit Zusatz „in der Regel“ unzulässig

16.12.200912:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Um ein Produkt zu kaufen, sind für viele Kunden die Lieferfristen von großer Bedeutung, denn nicht selten wird – gerade im Internet – die Kaufentscheidung von der schnellsten Lieferung abhängig gemacht.

Darüber hinaus sind die Liefertermine aber auch für juristische Schritte von Bedeutung, beispielsweise wenn es darum geht, wann eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt werden muss.

Werden die Lieferfristen mit dem Zusatz „in der Regel“ angegeben, so wird dem Kunden nicht klar, welche Lieferfrist vereinbart wird.

Dies beschlossen auch die Richter am OLG Bremen (Az.: 12 O 218/09).
Ihrer Auffassung nach laufe diese Angabe dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 308 Nr. 1 BGB zuwider. Demnach sind nicht hinreichend bestimmte Fristen unzulässig.

Anders hingegen entschied der Senat am 18.05.2009 im Falle von „ca.-Fristen“ (Az.: 2 U 42/09), die seiner Auffassung nach zulässig sind.

Begründet wird dies damit, dass ein Lieferzeitraum jedenfalls konkretisiert wird, – anders als bei „in der Regel“ – jedoch nicht massiv überschritten werden darf.



Fazit:
Im Optimalfall werden genaue Lieferfristen angegeben, um rechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen.
Wie die Beispiele zeigen, sind oft kleine Details von großer Bedeutung. Aus diesem Grund bietet es sich an, gerade bei – auch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten relevanten – Informationspflichten einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.


© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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