(openPR) Der Volljährige wird meistens noch die Schule besuchen oder eine Ausbildung durchlaufen. Solange er infolge dessen noch keine wirtschaftliche Unabhängigkeit von seinen Eltern erlangt hat und bedürftig ist, steht ihm ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zu.
Zu beachten ist, dass sich der Barunterhaltsanspruch gegen beide Elternteile richtet, da mit Eintritt der Volljährigkeit keine Betreuung mehr geschuldet wird und der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung zügig durchlaufen muss.
Verliert der Unterhaltsberechtigte nun, nachdem er die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und bereits in seinem Beruf tätig war, diese wirtschaftliche Selbständigkeit infolge Krankheit (Depression, Alkohol- oder Drogensucht), stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe die Eltern wieder für den Unterhalt aufkommen müssen und welcher sog. Selbstbehalt ihnen verbleibt.
Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geschieht meistens über den Träger der Sozialhilfe, auf den die Unterhaltsansprüche übergegangen sind, § 33 SGB II, § 94 SGB XII.
Das kranke volljährige Kind hat nach wie vor einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1601 BGB gegen seine Eltern. Nach § 1603 BGB ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Der BGH hat hierzu am 18.07.2012 (Az. XII ZR 91/10) entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem erwachsenen Kind, das unvorhersehbar seine wirtschaftliche Selbständigkeit verliert, ein erhöhter Selbstbehalt zugebilligt werden muss. Der Selbstbehalt gegenüber dem Volljährigen beträgt nach den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle ansonsten monatlich 1.150,00 €.
In dem zu entscheidenden Fall hat der BGH den Selbstbehalt auf monatlich 1.400,00 € bis 2011 festgesetzt. Hinzu kommt der Bedarf der mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehefrau, den der BGH mit 1.050,00 € monatlich bis 2011 festgesetzt hat. Es handelt sich hierbei um den Selbstbehalt, der einem Pflichtigen gegenüber seinen Eltern zusteht, falls diese im Alter bedürftig werden.
Ab Januar 2011 beträgt dieser Selbstbehalt monatlich 1.500,00 € und 1.200,00 € für den mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten.
Das bedeutet, dass in der Regel die Leistungsfähigkeit nicht oder nur in geringer Höhe gegeben ist, so dass ein Unterhaltsanspruch der kranken Volljährigen ins Leere geht. Demnach steht dem Träger der Sozialhilfe auch kein oder nur ein geringer Anspruch gegen die Eltern zu.
Es lohnt sich in jedem Fall, Ansprüche des Trägers der Sozialhilfe durch einen Fachanwalt für Familienrecht überprüfen zu lassen.











