(openPR) Seit Jahresmitte 2005 gelten in Deutschland neue, leicht erhöhte Unterhalts-Richtlinien. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zu diesem Zeitpunkt seine eigenen Richtsätze nach der Düsseldorfer Tabelle um etwa 2,5% angehoben, gleichzeitig den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, in aller Regel des Kindesvaters, angepasst und um rund 6% erhöht, nachdem es jahrelang hier keine Änderungen für erforderlich hielt.
Zwar stellt die Düsseldorfer Tabelle kein Gesetz über die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes dar, dient jedoch den überwiegenden Familiengerichten als Richtwert, von dem nur selten abgewichen wird. Bei Nettoeinkommen von mehr als EUR 4.800.- monatlich wird die Höhe des Unterhalters nicht nach diesen Tabellen ermittelt, sondern im Einzelfall festgelegt.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt für Westdeutschland, für die neuen Bundesländer gibt es die ähnlich aufgebaute Berliner Tabelle des Amtsgerichts Berlin-Kreuzberg. Diese Tabelle soll die geringeren Einkommen in den neuen Bundesländern stärker berücksichtigen.
Der zu zahlende Kindesunterhalt beträgt je nach Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindesvaters und dem Kindesalter zwischen EUR 204.- und EUR 670.- monatlich, also durchschnittlich EUR 7.- bis EUR 16.- mehr als bisher. Der Selbstbehalt liegt aktuell bei mindestens EUR 770.-. Ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig, kommen weitere EUR 120.- hinzu, eventuell auch weitere Aufwendungen.
Vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird in der Regel der Selbstbehalt abgezogen wie auch das hälftige Kindergeld. Danach kann den Tabellen entnommen werden, welche Summe der Kindesvater für sein Kind in Abhängigkeit von eigener Leistungsfähigkeit und Kindesalter zahlen muss.
Um den erhöhten Unterhalt seit Jahresmitte 2005 zu erhalten, muss der Unterhaltspflichtige nachweisbar angeschrieben werden, am besten per Einschreiben, und auf die erhöhten Beträge hingewiesen werden. Können sich die Beteiligten nicht selbst einigen, setzt das Gericht auf Antrag den Unterhalt neu fest. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen einen "preiswerten" Titel beim Jugendamt zu beantragen.
Es sollte darauf geachtet werden, dass der Kindesunterhalt nicht statisch, sondern dynamisch festgelegt wird. Dann steigt der Unterhalt automatisch, wenn sich die Sätze der Düsseldorfer Tabelle ändern. Dass nur mit einem Titel, zum Beispiel einem Gerichtsurteil, der Unterhalt, sollte er nicht freiwillig gezahlt werden, ohne weiteres Gerichtsverfahren vollstreckt werden kann, soll nur am Rande erwähnt werden.
Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass das Justizministerium bereits seit einiger Zeit eine Unterhaltsrechts-Reform plant, die ursprünglich im Jahre 2006 in Kraft treten sollte. Welchen Einfluss die im Herbst anstehenden Neuwahlen hierauf haben, bleibt abzuwarten.
Ihr Team von RECHTLEGAL
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