(openPR) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig.
München. (SVGS) Ein auf EURO 1.250,00 pro Jahr begrenzter Abzug ist möglich wenn a.) die betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen Tätigkeit beträgt oder b.) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein unbegrenzter Abzug ist nur möglich, wenn - neben einer der oben genannten Voraussetzungen - das Arbeitszimmer zusätzlich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung bildet. Der Bundesfinanzhof hat nun in drei Urteilen zu dem Merkmal "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung" Stellung genommen. Danach bestimmt sich dieser Mittelpunkt nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit. Das zeitliche (quantitative) Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit schließt einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus. (Quelle: Informationsbrief) Ausführliche kostenlose Informationen zum Thema Steuern & Co. bietet die Infoseite: www.hallo-steuern.de
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