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Streit ums Arbeitszimmer

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(openPR) Stuttgart, 17. Juni 2009 - Das Steueränderungsgesetz 2007 beinhaltete einige schwerwiegende Einschränkungen für den Steuerzahler, wie zum Beispiel die Kürzung der Pendlerpauschle und die Beschränkung des Arbeitszimmers. Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt und die alte Rechtslage ist wieder in Kraft getreten. Auch gegen die Beschränkung des Abzugs der Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind vor verschiedenen Finanzgerichten einige Klagen anhängig. Im Februar gab es hierzu ein erstes Urteil.
Ein Lehrerehepaar nutzte ein jeweils eigenes Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und wollte die Aufwendungen hierfür als Freibetrag auf ihren Lohnsteuerkarten eintragen lassen. Das Finanzamt verweigerte die Eintragung erwartungsgemäß. Ein Einspruch blieb ohne Erfolg. Deshalb musste nun das Finanzgericht urteilen: Es bestätigte in ganzer Linie die Haltung des Finanzamtes.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass vollzeitbeschäftigte Lehrer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in aller Regel nicht im häuslichen Arbeitszimmer hätten. Die Richter räumten zwar ein, dass Lehrer ihren Unterricht im Arbeitszimmer vor- und nachbereiten müssten, aber auch wenn in der Schule kein entsprechender Raum zur Verfügung stünde, könne nicht ohne Weiteres geschlussfolgert werden, dass deswegen unbedingt Kosten für ein abgetrenntes Arbeitszimmer entstünden. Diese Tätigkeiten könnten schließlich auch genauso gut in jedem anderen Raum ausgeübt werden.
Außerdem stellten die Richter fest, dass sich die Neuregelung des Abzugs der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums hielte und deswegen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen würde.
Hinweis: Gegen dieses Urteil hat das Lehrerehepaar inzwischen Revision eingelegt. Nun muss sich der BFH damit befassen. Für andere betroffene Steuerpflichtige hat dies zur Folge, dass das Finanzamt Verfahrensruhe bis zur endgültigen Entscheidung über dieses Musterverfahren gewähren muss.

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