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Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers

Bild: Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers
Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin und Prokuristin bei WW+KN
Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin und Prokuristin bei WW+KN

(openPR) Für ein gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer kann jeder Nutzer den vollen Höchstbetrag von 1.250 Euro steuerlich geltend machen.

„Für ein häusliches Arbeitszimmer können pro Jahr bis zu 1.250 Euro an Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“, sagt Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin und Prokuristin bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Nutzen mehrere Personen das Arbeitszimmer für berufliche Zwecke, hat das Finanzamt den Höchstbetrag von 1.250 Euro bisher immer nur einmal pro Arbeitszimmer anerkannt. Wenn also Eheleute ein gemeinsames Arbeitszimmer haben und beide die Abzugsvoraussetzung erfüllen, hat das Finanzamt jedem Ehepartner den halben Höchstbetrag zugestanden.

Der Fiskus konnte sich bei dieser Handhabung auf den Bundesfinanzhof berufen, der die objektbezogene Auslegung des Höchstbetrags mehrfach abgesegnet hatte. Doch jetzt hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert (BFH, Urteile vom 15. Dezember 2016, Az. VI R 53/12, VI R 86/13) und vertritt nun eine subjektbezogene Auslegung. Damit hat jetzt jeder Steuerzahler Anspruch auf den Höchstbetrag, unabhängig davon, ob es sich um dasselbe Arbeitszimmer handelt, das auch ein anderer Steuerzahler nutzt.

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