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Steuerabzug beim Heimbüro nur bei eindeutiger Nutzung

17.10.201610:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Steuerabzug beim Heimbüro nur bei eindeutiger Nutzung
Fachanwalt für Strafrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) Torsten Hildebrandt
Fachanwalt für Strafrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) Torsten Hildebrandt

(openPR) Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.07.15 (GrS 1/14)
Das Büro im eigenen Haus findet sich seit jeher häufig in der Republik. Diese Mischung von privater und betrieblicher oder beruflicher Nutzung wirft steuerrechtlich entsprechende Probleme auf. Der Bundesfinanzhof befasste sich nun mit einer solchen gemischten Nutzung. Ein beruflich oder betrieblich genutztes Zimmer kann steuerlich zum Abzug gebracht werden. In Frage stand, ob Aufwendungen für einen teilweise beruflich oder betrieblich genutzten Raum anteilig in Abzug gebracht werden können.
Der Bundesfinanzhof stellte in dem Beschluss klar, dass nur im Falle einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung ein Steuerabzug möglich ist. Einer anteiligen Berücksichtigung von Aufwendungen wurde somit eine Absage erteilt.
Erst recht gilt diese Auffassung für eine sogenannte Arbeitsecke, sodass Aufwendungen für eine solche nicht in Abzug gebracht werden können.
Im konkreten Fall ging es um eine Verteilung der Nutzung des Raumes zu 60 % gewerblich und zu 40 % privat.
Zur Begründung zog der unter anderem eine Auslegung anhand des Wortlauts sowie des gesetzgeberischen Zweckes heran. Danach Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzte vom allgemeinen Verständnis eine büromäßige Einrichtung des Zimmers voraus, die nur ausschließlich oder nahezu ausschließlich Nutzung für den beruflichen oder gewerblichen Zweck zulasse.
Als eher praxisbezogenes Argument wies der Bundesfinanzhof darauf hin, dass keine sachgerechten Abgrenzungskriterien für die privaten und beruflichen bzw. betriebliche Bereiche zu finden seien. Ebenso ließe sich keine konkreten Maßstäbe für die anteilige Nutzung aufstellen, die über die Behauptungen des Steuerpflichtigen hinaus gehen. Daraus folgt, dass auch kein anteiliger Abzug möglich ist.

www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de

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